Nach einem Dienstunfall, bei dem eine Postbotin von einem Hund in den Unterarm gebissen wurde, forderte die Betroffene ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Voraussetzung für den Anspruch auf den Zuschuss ist, dass eine besondere Lebensgefahr besteht. Ob dieser Umstand bei der Zustellung von Briefen gegeben ist, musste nun durch das Verwaltungsgericht Aachen festgestellt werden.

Impfung nach Biss führt zu neurologischer Erkrankung

Der Fall beruht auf folgendem Ereignis: Als die Klägerin ihrer Tätigkeit nachging und Post zustellte, griffen sie zwei Hunde an. Dabei biss sie einer der Huskies in den Arm. Die Postbotin musste ärztlich behandelt werden und erhielt unter anderem eine Tetanus-Impfung, welche bei ihr eine starke Erkrankung der Nervenbahnen hervorrief. Daraufhin wurde ihr ein Unfallruhegehalt gewährt, allerdings kein erhöhtes.

Das Verwaltungsgericht Aachen prüfte, ob die Briefzustellung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist und der Betroffenen nach dem Hundebiss ein erhöhtes Unfallruhegehalt zusteht.

Besondere Lebensgefahr kann nicht festgestellt werden

Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Umstand jedoch nicht gegeben, sodass die Postbotin keinen Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt hat. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich bei der Zustellung von Briefen im Allgemeinen keine besondere Lebensgefahr für Beamte feststellen lasse, auch in dem konkreten Fall nicht, da die Wahrscheinlichkeit, verletzt oder getötet zu werden, nicht höher sei, als beim Ausüben der Tätigkeit unbeschadet zu bleiben. Hundeangriffe kämen bei der Zustellung von Post zwar gelegentlich vor, die Verletzungen seien jedoch nicht lebensgefährlich.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.03.2015 – 1 K 1700/12 –