Arbeiten hinter Gittern ist nichts Ungewöhnliches, doch bezahlter Urlaub im Gefängnis ist nicht sofort für jeden nachvollziehbar. Tatsächlich haben arbeitende Gefangene auch einen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage. Unter welchen Bedingungen dies genau möglich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden.

Urlaubsanspruch trotz Fehltage

Im konkreten Fall ging es um einen Häftling, der seit Juli 2013 in der Buchbinderei des Gefängnisses in Bochum tätig war. Bis zum 30. Mai 2014 hatte er 44 Tage lang gefehlt, welche die Anstalt erst nicht als Fehlzeiten in Bezug auf den gesamten Jahreszeitraum anrechnete. Am 4. Juni desselben Jahres fehlte der Strafgefangene zum 45. Mal. Damit sei der Jahreszeitraum unterbrochen und müsse neu beginnen. Die beantragte Freistellung des Gefangenen hat Justizvollzugsanstalt jedoch versagt.

Anrechnung der Fehltage auf Jahresfrist

Laut Strafvollzugsgesetz steht arbeitspflichtigen Gefangenen, welche über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr einer Tätigkeit nachgegangen sind, bezahlter Urlaub zu. 18 Werktage können sie von ihrer Arbeit freigestellt werden und trotzdem den zuletzt gezahlten Lohn erhalten. Doch wie sieht das Ganze bei Fehltagen während der Arbeit aus? In einem solchen Fall muss als erster Schritt geprüft werden, ob der Gefangene aufgrund einer ernsten Erkrankung seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Danach wird entschieden, wie die Arbeitstage auf die gesamte Jahresfrist anzurechnen sind und wie die Fehltage diese Frist beeinflussen.

Weitere Prüfungen durch die Strafvollzugskammer

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte, dass die bisherigen Feststellungen nicht die Unterbrechung der geltenden Jahresfrist rechtfertigen. Auch Fehltage, die nicht krankheitsbedingt sind, könnten auf diese Jahresfrist angerechnet werden. Das liege in der Entscheidungsmacht der Strafvollzugsbehörde. Eine Frist beginne zudem erst wieder neu, wenn der Häftling so viele Fehltage angesammelt hat, dass man nicht mehr davon ausgehen kann, er habe ein Jahr lang gearbeitet. Nun muss die Strafvollzugskammer prüfen, in welchem Sinne die Strafvollzugsbehörde die Fehltage tatsächlich gewertet hat.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2015