Eine Eigentumswohnung zu erwerben ist nicht billig, deshalb sollte man auch vor dem Kauf alle Faktoren gründlich überdenken. Aber was ist wenn man gar nicht alle Tatsachen kannte, weil der Verkäufer mit Absicht Dinge verschwiegen hat. Kann man den Kauf in diesem Fall rückgängig machen?

Unzumutbare Lärmbelästigung durch Seniorentagesstätte

Die Klägerin hatte sich im Sommer 2012 eine Eigentumswohnung gekauft und diese zum Teil über ein Darlehen finanziert. Der Verkäufer hatte dabei angegeben keine Kenntnisse über eventuell verborgene Mängel zu haben. Im Frühsommer 2013 erklärte die Frau den Rücktritt von ihrem Kaufvertrag. Als Begründung führte sie die unzumutbare Lärmbelästigung durch eine Seniorentagesstätte im Erdgeschoss des Hauses an. Aufgrund einer unzureichenden Lärmdämmung könne die Klägerin in ihrer Wohnung die Gespräche, das Singen und die Klingel von der Senioreneinrichtung hören. Diesen Mangel habe ihr der Verkäufer arglistig verschwiegen, denn wie sich herausstellte, hatte der Beklagte kurz nach seinem Einzug ebenfalls schon gegen die Lärmbelästigung Beschwerde bei der Hausverwaltung eingelegt. Deshalb forderte die Käuferin von dem Beklagten unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises und der bisher entstandenen Kosten (z.B. durch den Makler und die Grunderwerbsteuer).

Gericht stellt arglistige Täuschung fest

Das Landgericht Coburg urteilte zugunsten der Klägerin. Ein gerichtlich eingeholtes Gutachten über den baulichen Zustand der Wohnung bestätigte eine mangelhafte Schalldämmung. Die Stärke der Lärmbelästigung lege daher in einem unzumutbaren Bereich, doch für die Behebung des Mangels wäre eine komplette Neukonstruktion der Fassade notwendig. Die erhebliche bauliche Unzulänglichkeit der Wohnung, sowie die Tatsache, dass sich der Verkäufer selbst bereits bei der Hausverwaltung beschwert hatte, ließen darauf schließen, dass der Beklagte sehr wohl Kenntnis über die Mängel gehabt hatte und die Klägerin arglistig täuschen wollte.

Entschädigung für die entstandenen Kosten

Der beklagte Verkäufer muss nun den Kaufpreis (gegen Rücknahme der Wohnung) zurückerstatten und für die bisher entstandenen Kosten der Käuferin aufkommen. Dazu gehören auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die Notarkosten und der Schaden aus dem Darlehen, den die Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen hatte.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 23.12.2014, AZ: 23 O 358/13