Beim Gebrauchtwagenkauf ist regelmäßig Vorsicht geboten. Kleinere Mängel, aber auch größere Schäden werden vom Verkäufer häufig verschwiegen, zum Ärger vieler Autokäufer. Diese versuchen sich vor einem Fehlkauf zu schützen, indem sie auf einen gültigen, aktuellen TÜV bestehen. Doch das man sich selbst darauf nicht immer verlassen kann, zeigt der vorliegende Fall.

Starke Korrosion an Bremsleitungen

Die Klägerin erwarb am 3. August 2012 einen Opel Zafira, der 13 Jahre alt war und bereits 144.000 km auf dem Tacho aufwies. Der Pkw kostete die Klägerin 5.000 Euro und wurde am Tag des Autokaufs mit einer gültigen TÜV-Plakette versehen, so wie es im Kaufvertrag vereinbart worden war. Der Motor versagte am Tag nach dem Fahrzeugkauf mehrere Male. Daraufhin ließ die Klägerin den Pkw untersuchen und erklärte die Anfechtung des Vertrages, indem sie am 30. August 2012 ein Schreiben aufsetzte. Als Begründung führte sie arglistige Täuschung an, denn bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass an den Bremsleitungen eine starke Korrosion vorlag. Eine arglistige Täuschung wurde vom Beklagten abgestritten. Zudem merkte er an, dass ihm die Klägerin auch keine Möglichkeit zu einer Nacherfüllung gegeben habe. Der Rücktritt sei aus diesem Grund unwirksam.

Anspruch auf Rückzahlung

Mit ihrer Klage begehrte die Käuferin die Rückzahlung der Kaufsumme. Diese Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Obwohl der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall keine arglistige Täuschung erkannte, gab er der Klägerin Recht. Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund des erklärten Rücktritts. Das Auto wies einen mangelhaften Zustand auf und die Vergabe einer TÜV-Plakette war somit nicht gerechtfertigt. Die Klägerin war somit zum Rücktritt berechtigt, ohne vorher eine Frist zu setzen. Eine Nacherfüllung war für sie unzumutbar.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2015; AZ: VIII ZR 80/14