Um sich als Mitglied einer bestimmten Rockerbande zu identifizieren, tragen die Motorradfahrer in der Regel spezielle Kutten. Die Lederwesten sind in der Regel mit bestimmten Symbolen und Kennzeichen versehen, die rechtlich nicht immer einwandfrei sind. Doch wo genau liegt die Grenze zwischen dem rechtlich Vertretbaren und dem Verbotenen? Darüber musste der Bundesgerichtshof in folgendem „Rocker-Fall“ entscheiden.

Im Wesentlichen gleiche Kutten für unterschiedliche Chapter

Angeklagt wurden Mitglieder der örtlichen „Chapter“ in Bochum und Unna. Sie gehören zum weltweit bekannten Motorrad-Club „Bandidos“. Zwei andere „Chapter“ in Neumünster und Aachen wurden durch das Innenministerium verboten. Alle Mitglieder der „Bandidos“ tragen eine Lederweste, auch Kutte genannt, die im Großen und Ganzen einheitlich aussieht. Der Schriftzug „Bandidos“ befindet sich oberhalb eines Mexikaners, der einen Sombrero und einen Poncho trägt sowie mit einem Revolver und einer Machete bewaffnet ist. Unter der Figur befindet sich ein zusätzlicher Schriftzug, der entweder auf die generelle Gruppe „Germany“ verweist oder aber die jeweilige Ortsgruppe bezeichnet.

Landgericht spricht Rocker frei

Im August 2014 gingen die Angeklagten gemeinsam mit ihren Verteidiger zum Polizeipräsidium Bochum. Dabei trugen sie ihre Westen, die den Mexikaner, den Schriftzug „Bandidos“ sowie die Ortsbezeichnungen Bochum und Unna abbildeten. Nach Ansicht des Landgerichts haben sich die Rocker nicht strafbar gemacht, da sie nicht auf die zwei verbotenen Ortsgruppen Aachen oder Neumünster hingewiesen haben. Die Abbildung sei auch nicht mit diesen beiden zu verwechseln. Weiterhin kann auch nicht festgehalten werden, dass die Angeklagten die Ziele der verbotenen Ortsgruppen teilen.

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil

Dieser Freispruch wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt. Das Gericht sah zudem auch keine Strafbarkeit vorliegen aufgrund des Tragens von Erkennungszeichen eines verbotenen Vereins, der von einem nicht verbotenen Schwesternverein in fast gleicher Form verwendet wird. Lediglich polizeirechtlich kann das Tragen der Kutten mit im Wesentlichen gleichen Kennzeichen verboten sein, es ist allerdings nicht strafbar.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 9. Juli 2015; AZ: 3 StR 33/15