Hooligans zeichnen sich insbesondere durch ihr aggressives Verhalten und ihren Hang zur Gewaltbereitschaft aus. Dabei geht es nicht nur um Randale auf dem Fußballplatz, häufig verabreden sich die Hooligans regelrecht zu Schlägereien, die gefährliche Körperverletzungen zur Folge haben. Auch im zugrundeliegenden Fall geht es um solche kriminellen Vereinigungen und die strafrechtlichen Konsequenzen, die ihre Gewalttätigkeiten nach sich ziehen.

Verabredung zur Schlägerei

Im vorliegenden Rechtsstreit wurden Mitglieder und Rädelsführer einer Dresdener Hooliganvereinigung angeklagt, die sich sowohl während diverser Fußballspiele von Dynamo Dresden als auch unabhängig davon zu Kämpfen mit anderen Hooligans verabredeten. Die Kämpfe folgten ungeschriebenen, jedoch in diesen einschlägigen Kreisen anerkannten Regeln. Diese Kämpfe waren meist nach Sekunden bzw. wenigen Minuten beendet, sobald sich alle Kämpfer einer Gruppierung am Boden befanden oder geflohen waren. Kampfrichter im eigentlichen Sinn gab es keine.

Der Tatzeitraum erstreckte sich über zwei Jahre, wobei das zuständige Landgericht lediglich in einem der zahlreichen Fälle eine Straftat aufgrund gefährlicher Körperverletzung gesehen hat, da diese Körperverletzungstaten sittenwidrig gewesen seien. Ein weiterer Fall beschäftigt sich mit dem Angriff auf eine Vielzahl türkischer Gastronomiebetriebe, der sich 2008 in Dresden ereignete. Dahinter steckte ebenfalls die besagte Hooliganvereinigung, deren Mitglieder aufgrund schweren Landfriedensbruch verurteilt wurden.

Weitgehende Bestätigung des Urteils durch den BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Einschätzung des Landgerichts bestätigt, wonach die Hooligangruppierung als kriminelle Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB zu betrachten ist. Bei der ersten Tat handle es sich eindeutig um strafbare Körperverletzungen. Der Angriff auf die Gastronomiebetriebe kann laut Bundesgerichtshof allerdings nicht der kriminellen Vereinigung zugeschrieben werden. Somit bestätigte der BGH die Verurteilung der fünf Angeklagten weitgehend.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2015; AZ: 3 StR 233/14