Entzug der Waffenerlaubnis

Pistol in hand - isolated on white (clipping path)

Dass der Rockerclub Bandidos häufig kriminelle Taten verübt, ist nichts Neues. Diese Auseinandersetzungen laufen in der Regel nicht ohne körperliche Gewalt ab, oftmals kommen sogar Waffen zum Einsatz. In solchen Fällen dürfen den Mitgliedern einst erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden. Doch wie sieht es aus, wenn ein Bandenmitglied bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist? Kann ihm nur aufgrund der Zugehörigkeit zum Motorradclub die Waffenerlaubnis entzogen werden? Darüber musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Verdacht auf missbräuchliche Verwendung

Dieser Fragestellung lagen drei Fälle zugrunde. Die Kläger hatten allesamt waffenrechtliche Erlaubnisse und gehörten diversen Chaptern der Bandidos an. Nachdem das Landratsamt von deren Mitgliedschaft im Motorradclub erfahren hatte, entzog es den Klägern ihr Waffenrecht. Als Grundlage verwies das Amt auf die Vorschrift des Waffengesetzes. Diese sieht den Entzug der Waffenerlaubnis vor, sobald der Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung besteht.

Entzug der Waffenerlaubnis rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht gab nach Streitigkeiten in den Vorinstanzen dem Landratsamt Recht und hat geurteilt, dass einem Mitglied der Bandidos auch dann die Waffenerlaubnis aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit entzogen werden kann, wenn weder das Mitglied noch der Chapter der Bandidos, dem er angehört, bisher strafrechtlich auffällig geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat angemerkt, dass es in der Vergangenheit gehäuft zu sehr gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Bandidos und anderen Rockerbanden gekommen ist. Aus diesem Grund ist auch zukünftig mit derartigen Konflikten zu rechnen, bei denen es zu missbräuchlichem Waffeneinsatz oder der widerrechtlichen Überlassung der Waffen an Nichtberechtigte kommen kann.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015; AZ: BVerwG 6 C 1.14