Ein Mieter hat gegen seine Hausverwaltung Klage eingereicht, da er sich von ihr ungerecht behandelt fühlte. Vor Gericht musste nun geklärt werden, ob die Forderung einer sogenannten Mieterwechselpauschale in seinem Fall gerechtfertigt war.

Hausverwaltung verlangt 178 Euro für die Wohnungsvermittlung

Die Hausverwaltung hatte den Einzug eines neuen Mieters in eine bereits bestehende Wohngemeinschaft organisiert. In diesem Rahmen übernahm sie beispielsweise die Einholung einer Selbstauskunft sowie die Bearbeitung des Mietvertrags. Nachdem der Umzug erfolgt war, forderte die Hausverwaltung den neuen Mieter auf, eine Mieterwechselpauschale in Höhe von 178,50 Euro zu zahlen. Diese Kosten begründeten sie mit einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag. Zwar kam der Mieter dieser Forderung zunächst nach, allerdings verlangte er sein Geld kurze Zeit später wieder zurück. Da sich die Hausverwaltung jedoch weigerte das Geld wieder zurückzugeben, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.

Mieter wird durch die Mieterwechselpauschale unangemessen benachteiligt

Das Amtsgericht Münster urteilte zugunsten des Mieters, weil dieser nicht zur Zahlung einer Mieterwechselpauschale verpflichtet werden könne. Gemäß § 812 Abs. 1 BGB habe er daher einen Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Betrags. Auch wenn die Hausverwaltung als Wohnungsvermittlerin tätig geworden war, habe sie als Verwalterin der Wohnung (gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG) keinen Anspruch auf ein Entgelt für den Aufwand.

Die Hausverwaltung sei von der Vermieterin beauftragt worden Verwaltungstätigkeiten, wie Vertragsabschlüsse oder sonstige Änderungen, zu übernehmen und habe dafür bereits eine Vergütung erhalten. Durch die zusätzliche Mieterwechselpauschale käme es somit zu einer doppelten Berechnung der Kosten. Dies würde den Mieter unangemessen benachteiligen und sei daher nicht zulässig. Die Hausverwaltung musste die Mieterwechselpauschale wieder zurückzahlen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Münster vom 31.07.2015, AZ: 55 C 1325/15