Schallschutzniveau

Carpenter on work putting wood parquet pieces. Home construction

Hat man eine Immobilie erworben und ist nun Eigentümer einer Wohnung, geht man in der Regel auch davon aus, dass man seine eigenen vier Wände nach Belieben gestalten darf: Frische Wandfarbe, eine andere Tapete oder ein neuer Bodenbelag. Doch was passiert, wenn sich die Nachbarn durch eine der Neuerungen gestört fühlen, etwa durch das verlegte Parkett, auf dem jeder Schritt zu hören ist? Ist der Eigentümer dann gezwungen, den neuen Bodenbelag durch den alten Teppichboden zu ersetzen? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Höherer Trittschall durch neuen Bodenbelag

Beim vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren zwischen Wohnungserbbauberechtigten. Die Beklagten sind seit 2006 Eigentümer eines Appartements, welches sich über der Wohnung der Kläger befindet. Das Hochhaus wurde Anfang der Siebzigerjahre erbaut und beherbergt ein Hotel sowie 320 Appartements, für welche Wohnungserbbaurechte gelten. Die Beklagten ließen nach Kauf ihres Appartements den dortigen Teppichboden entfernen und stattdessen Parkett verlegen. Damit waren die Kläger nicht einverstanden, denn der Trittschall habe sich durch das Parkett erhöht. Dieser Begründung stimmte das Amtsgericht zu und entschied, dass die Beklagten das Parkett wieder durch einen Teppichboden bzw. einen in Bezug auf die Trittschalldämmung gleichwertigen Belag ersetzen müssen. Dagegen legten die Beklagten Berufung ein, die erfolgreich war.

Kläger haben Schallschutzwerte eingehalten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kläger durch den neuen Bodenbelag nicht im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG benachteiligt werden. Die Kläger müssen generell die Schallschutzwerte einhalten, die während der Errichtungszeit des Hochhauses galten. Dies haben sie getan. Lediglich aus der Gemeinschaftsordnung kann sich ein höheres Schallschutzniveau ergeben. Im konkreten Fall sind in der Gemeinschaftsordnung jedoch keine derartigen Vorgaben enthalten. Weiterhin muss beachtet werden, dass die Wahl des Bodenbelages zur Gestaltung des Sondereigentums gehört und somit auch der Entscheidung des Sondereigentümers unterliegt.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2015; AZ: V ZR 73/14