Da sich viele Paare ihren Kinderwunsch nicht auf dem natürlichen Wege erfüllen können und daher auf die Hilfe der Medizin angewiesen sind, gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Kinderwunschpraxen und Kinderwunschkliniken. Über die Zulässigkeit des Betriebs einer solchen Kinderwunschpraxis hatte kürzlich das Landessozialgericht Stuttgart zu entscheiden.

Grundlage des Verfahrens war die Klage eines in Stuttgart niedergelassenen Frauenarztes, der Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung von künstlichen Befruchtungen ist. Der Arzt klagte gegen die im Jahr 2010 erteilte Genehmigung zur Eröffnung einer weiteren Kinderwunschpraxis durch die Landesärztekammer Baden-Württemberg. Der Arzt führte an, dass es bereits zu viele derartige Praxen in Stuttgart gebe, und dass ihm aufgrund der Neueröffnung der fraglichen Praxis ein wirtschaftlicher Betrieb seiner eigenen Praxis nicht mehr möglich sei.

Landessozialgericht Stuttgart urteilt über die Zulässigkeit einer Kinderwunschpraxis

Das Landessozialgericht Stuttgart wies den Antrag des klagenden Arztes nun ab; besonders für die sich in der fraglichen Praxis in Behandlung befindenden Frauen sei das sofortige Einstellen des Praxisbetriebes unzumutbar. Außerdem würde nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichts die sofortige Einstellung des Praxisbetriebes zu unverhältnismäßig starken wirtschaftlichen Nachteilen für den Betreiber führen.

Kinderwunschpraxis darf vorerst weiterarbeiten

Das Gericht bezog sich hiermit jedoch nur auf das Verlangen des Klägers, eine zeitnahe Schließung der fraglichen Praxis herbeizuführen – was den dauerhaften Weiterbetrieb der Praxis betrifft, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Ende 2013 hatte das Bundessozialgericht in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass vor der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung die Praxisauslastung eines Klägers festzustellen und eine Bedarfsermittlung durchzuführen sei. Ob die der Entscheidung des Landessozialgerichts Stuttgart zugrunde liegende beklagte Praxis also dauerhaft bestehen bleiben kann, ist noch offen.

  • Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2015 – L 5 KA 3675/14 ER-B –