Nicht immer verstehen sich Nachbarn untereinander gut, häufig ist das Verhältnis eher angespannt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nachbarn sich nicht so verhalten, wie es die Gegenseite gerne hätte. Zu laute Musik, Lärm beim Renovieren oder auch eine falsche Gartenbepflanzung sorgen oftmals für Streitigkeiten zwischen den Parteien, die im schlimmsten Fall sogar vor Gericht landen können. Auch im zugrundeliegenden Fall geht es um die Auseinandersetzung zwischen einem Grundstückseigentümer und der Stadt in Bezug auf die Beseitigung von Bäumen.

Eschen verschatten Garten des Klägers

Der Kläger wohnt seit 1990 auf einem Grundstück in Nordrhein-Westfalen, welches seit 1994 sein Eigentum ist. Auf diesem Grundstück befinden sich ein südlich ausgerichteter Reihenbungalow und ein 10 mal 10 Meter großer Garten, welcher an eine städtische öffentliche Grünanlage grenzt. In dieser Grünanlage befinden sich zwei ungefähr 25 Meter große, gesunde Eschen, die 9 bzw. 10,30 Meter von der Grenze entfernt sind. Die Kläger fordern die Beseitigung dieser Eschen, weil sie ihren Garten vollständig verschatten. Durch diese Verschattung können sich die Kläger in ihrem Garten nicht angemessen erholen und diesen bzw. die von ihnen dort angelegten Bonsai-Kulturen auch nicht entsprechend pflegen. Zum Zeitpunkt des Hauskaufes sei das Wachstum der Eschen nicht vorhersehbar gewesen. Solche hochwachsenden Laubbäume seien nicht mit einer südlich ausgerichteten Bungalow-Siedlung vereinbar. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Bäume

Auch der Bundesgerichtshof hat sich der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und einen Anspruch auf Beseitigung der Bäume abgelehnt. Um einen derartigen Anspruch zu besitzen, muss der Eigentümer beeinträchtigt werden, was hier jedoch nicht der Fall ist. Der Entzug von Licht und Luft stellt demnach keine negative Einwirkung dar. Eine Beeinträchtigung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Abstandsvorschriften nicht korrekt eingehalten werden. Diese liegen in Nordrhein-Westfalen jedoch lediglich bei 4 Metern; im konkreten Fall betrug der Abstand sogar mehr als das Doppelte. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der eine Beseitigung begründen würde. Die Bepflanzung sei den Klägern zuzumuten, da ihr Garten nicht das ganze Jahr über vollständig verschattet ist. Anzumerken ist weiterhin, dass öffentliche Grünanlagen die Luft verbessern, einen Rückzugsort für Tiere darstellen sowie Naherholungsgebiete schaffen, die für die Gesellschaft wichtig sind.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2015; AZ: V ZR 229/14