Das Oberlandesgericht Oldenburg hat über die Berufung eines Urteils des Landgerichts in Osnabrück in folgendem Fall entschieden: Der Geschäftsführer einer Kundin hatte bei einer Autohändlerin einen Toyota Lexus im Wert von 135.000 Euro erworben. Im Gegensatz zu einem ebenfalls bei der Händlerin erworbenen Vorgängermodell enthielt das Auto jedoch kein Raucherpaket mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher. Dieser war laut der Kundin jedoch beim Kauf vereinbart worden.

Ihre Klage auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde vom Landgericht in Osnabrück abgewiesen, weshalb sie Berufung einlegte. Daraufhin wurde der Fall vom Oberlandesgericht in Oldenburg in einem neuen Verfahren überprüft.

Überprüfung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht in Oldenburg

Mithilfe von Zeugenaussagen stellten die Richter fest, dass der gewünschte Aschenbecher im Kaufvertrag enthalten gewesen war. Der Geschäftsführer der Kundin hatte von dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich dieselbe Raucherausstattung wie beim Vorgängermodell gewünscht. Somit  liegt eine Pflichtverletzung vor. Der Vorschlag der Händlerin, einen Aschenbecher auf der Mittelkonsole zu befestigen, wurde von der Kundin abgelehnt, da das Abklopfen der Asche im Dunkeln das Auto verschmutzen könne und sie nicht in der Lage wäre, die Zigarette abzulegen. Außerdem wäre der Getränkehalter auf diese Weise nicht nutzbar.

Aschenbecher fehlt – Kundin will Neuwagen zurückgeben

Durch diese Einschränkung und dadurch, dass kein nachträglicher Einbau eines passenden Aschenbechers möglich war, gaben die Richter der Kundin Recht. Die Autohändlerin wurde zur Rücknahme des Wagens verpflichtet und die Kundin erhielt den Kaufpreis abzüglich einer Pauschale von etwa 18.000 Euro für die mit dem Wagen bereits zurückgelegte Strecke von etwa 44.000 km zurück.

  • Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015 – 13 U 73/14