Umstrittener Asylantrag

Verfasst von am 19. August 2015 in Verwaltungsrecht

Theoretisch kann jeder Mensch, dem in seinem Herkunftsstaat die Verfolgung droht, einen Asylantrag stellen. Um die Flüchtlingseigenschaft tatsächlich zugesprochen zu bekommen, muss man jedoch einige Hürden überwinden.

Abschiebung nach Serbien?

Der Asylantrag eines serbischen Staatsangehörigen, der dem Volk der Roma angehörte, wurde im August 2013 als unbegründet abgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  hatte nach eingehender Prüfung des Antrags entschieden, dass keine Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Es würden auch keine Abschiebungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz in Kraft treten, deshalb wurde dem Mann mit der Abschiebung nach Serbien gedroht. Gegen diese Entscheidung erhob der Asylbewerber Klage. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete das beklagte Amt, mit Urteil vom 25. März 2014, dem Asylbewerber die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, da er in Serbien, aufgrund seiner Rasse, verfolgt werden würde.

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Der Berufung des Beklagten wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stattgegeben. Während des Verfahrens trat das Gesetz vom 31. Oktober 2014 in Kraft, wonach die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist. Daraufhin kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Entschluss, dass der Kläger nach dem derzeitigen Standpunkt aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und daher kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Dieser Entschluss sei weder verfassungs– noch unionsrechtlich zu beanstanden.

Asylerhebliche Verfolgung ausgeschlossen

Für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat seien zahlreiche Daten ausgewertet und bewertet worden, beispielsweise (Lage-)Berichte des Auswärtigen Amtes oder auch Erfahrungsberichte internationaler Organisationen. Auch der Gesetzgeber habe, unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Prüfkriterien (Demokratie und Mehrparteiensystem, wirtschaftliche und soziale Lage, Stabilität der Verhältnisse, etc.), keine asylerhebliche Verfolgung der Roma in Serbien festgestellt. Zwar habe es in Serbien in der Vergangenheit mitunter gewalttätige Übergriffe auf Roma gegeben, welche nicht immer mit der nötigen Konsequenz verfolgt worden wären. Doch trotzdem sei nicht davon auszugehen, dass der serbische Staat der Schutzgewährung grundsätzlich nicht nachkommen wolle.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.06.2015, AZ: A 6 S 1259/14