Wenn man mit dem Auto unterwegs ist, muss man sich anschnallen. Das ist jedem Autofahrer bewusst. Aber nicht nur als Fahrzeugführer, auch als Mitfahrer muss man sich an die Anschnallpflicht halten. Befördert man Kinder mit seinem Pkw, muss in Bezug auf dieses Thema eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden. Doch was droht, wenn man diese Sorgfaltspflicht verletzt? Ist man als Fahrer überhaupt dazu verpflichtet, die Sicherung der mitfahrenden Kinder dauerhaft zu kontrollieren?

Verletzung der Fürsorgepflicht

Grundsätzlich ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass Kinder, die im Auto mitfahren, während der Autofahrt vorschriftsmäßig angeschnallt sind und dies auch bleiben. Er steht in der Pflicht, dies während der gesamten Fahrt zu überprüfen. Ein 44-Jähriger ist dieser Regelung allerdings nicht nachgekommen und war mit seiner vierjährigen Tochter im Auto unterwegs. Diese saß auf der Rückbank in ihrem Kindersitz, war allerdings nicht angeschnallt. Dies fiel der Polizei bei einer Verkehrskontrolle auf und dem Fahrer wurde ein Bußgeld von insgesamt 40 Euro auferlegt. Der Beschuldigte gab an, er habe seine Tochter vor der Fahrt vorschriftsmäßig angeschnallt, sie habe erst während der Autofahrt den Gurt selbst gelöst. Er vertritt die Meinung, dass er seine Tochter nicht ständig kontrollieren könne.

Sicherungskontrolle während der Fahrt

Die Verurteilung zur Geldbuße wurde vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass die Tochter während der gesamten Autofahrt vorschriftsgemäß angeschnallt bleibt. Dies muss er auch während der Fahrt kontrollieren. Generell ist zwar der Mitfahrer für sich selbst verantwortlich, allerdings ist dies bei schutzbedürftigen Kindern anders, hier muss der Fahrer einer besonderen Fürsorgepflicht nachgehen. Diese Pflicht hat der Vater fahrlässig verletzt. Um in einem Kindersitz den Gurt zu lösen, musste die Tochter einigen Aufwand betreiben, der vom Vater nicht unbemerkt bleiben konnte. In diesem Fall hätte er die Fahrt unverzüglich unterbrechen müssen, um seine Tochter wieder zu sichern. Manchmal kann dem Fahrzeugführer sogar die Pflicht auferlegt werden, die Sicherung des mitfahrenden Kindes durch eine Begleitperson zu garantieren.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Januar 2014; AZ: 5 RBs 153/13