Streupflicht im Winter

Verfasst von am 4. Januar 2016 in Allgemein

Alle Jahre wieder kommt es zu Unfällen auf glatten Gehwegen. Auch im vorliegenden Fall musste eine Anliegerin, die ihrer Streupflicht nicht nachgekommen war, Schmerzensgeld an einen gestürzten Fußgänger zahlen. Doch wer ist prinzipiell für das Schneeräumen verantwortlich? Und wann muss überhaupt gestreut werden?

Fußgänger stürzt auf vereistem Gehweg

Ein Passant rutschte im Januar 2011 auf einem vereisten und schneebedeckten Gehweg aus. Da er sich bei dem Sturz verletzt hatte, reichte er gegen die Anliegerin Klage ein und forderte von ihr die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Beklagte weigerte sich jedoch zu zahlen. Zwar habe sie auf dem Bürgersteig nicht gestreut, allerdings habe dafür auch noch keine Notwendigkeit bestanden. Zudem sei der Passant in einem Bereich des Bürgersteigs zu Fall gekommen, in dem sowieso nicht gestreut werden müsse. Das Landgericht Berlin stimmte nicht mit dieser Ansicht überein, sondern entschied zugunsten des Passanten. Auch die Berufung der Anliegerin gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.

Anliegerin muss für Unfall bei Glatteis haften

Das Kammergericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz. Die beklagte Anliegerin hätte die Pflicht gehabt zu streuen und müsse daher auch für den Sturz haften. Dass der Ort des Sturzes außerhalb ihres streupflichtigen Bereichs gelegen habe, könne nichts an dem Urteil ändern. Die Beklagte habe es versäumt, in ihrem zuständigen Bereich zu streuen. Da sie dem Passanten daher keine Möglichkeit gegeben hatte, sich auf einem geräumten Teil des Fußweges zu bewegen, habe die Anliegerin das Risiko eines Sturzes zumindest erhöht.

  • Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin vom 02.06.2015, AZ: 7 U 102/14

Wer muss im Winter streuen?

Zunächst liegt die Streupflicht im Winter grundsätzlich bei den zuständigen Gemeinden. Diese übertragen die Pflicht aber oftmals auf die Hauseigentümer. Der Hauseigentümer kann die Verantwortung dann an den Mieter weitergeben. Doch Vorsicht: Für den Mieter besteht nur dann eine Streupflicht, wenn dies in dem Mietvertrag bzw. in der Hausordnung auch ausdrücklich so festgehalten wurde. Dabei behält der Vermieter allerdings trotzdem noch eine Überwachungspflicht. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei Krankheit oder altersbedingten Beeinträchtigungen, kann der Mieter von der Streupflicht befreit werden.

Wann muss gestreut werden?

In der Regel ist im Mietvertrag oder in der örtlichen Straßenreinigungssatzung festgehalten, wann gestreut werden muss. Wenn das nicht der Fall ist, dann gelten die allgemein üblichen Vorgaben. So muss beispielsweise vor 7:00 Uhr und nach 20:00 Uhr nicht gestreut werden. Nur bei konkreten Hinweisen auf Glatteisbildung gilt die Streupflicht auch außerhalb dieser Zeiten.

Wo muss gestreut werden?

Als Faustregel gilt, dass ein Gehweg soweit frei sein muss, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei gehen können (zirka 1m bis 1,20m). Doch Vorsicht: Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für Gehwege, sondern auch für alle Wege, die an das Grundstück angrenzen – also auch für Zufahrtswege und Treppen.