Das Internet vereinfacht so vieles in unserem alltäglichen Leben, beispielsweise auch eine bargeldlose Bezahlung im Internet. Doch viele Nutzer sehen diesen Möglichkeiten auch sehr skeptisch entgegen und haben Angst vor einem Missbrauch ihrer hochsensiblen Kontodaten. Aber darf ein Online-Vertrieb seine Kunden zwingen, per „Sofortüberweisung“ zu zahlen?

Zahlung ohne Zusatzkosten

Auf  der Internetseite start.de wurden über die DB Vertrieb GmbH verschiedene Flüge angeboten. Die „Sofortüberweisung“ war für den Verbraucher bei diesem Bestellvorgang die einzige Möglichkeit, um weitere Zusatzkosten zu vermeiden. Dieses Online-Zahlungssystem ermöglicht eine bargeldlose Bezahlung im Internet. Die Verbraucher müssen allerdings im Rahmen des Bezahlvorgangs, zusätzlich zu ihren persönlichen Daten, ihre PIN und eine TAN angeben. Anschließend müssen sie einem externen Dienstleister den Zugriff auf ihre Kontodaten erlauben, damit dieser den Kontostand ermitteln und die Überweisung an den Händler durchführen kann.

Angebot nicht ausreichend

Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte diesen Sachverhalt nun für unzumutbar. Die „Sofortüberweisung“ sei als einziges kostenfreies Zahlungsmittel nicht ausreichend und halte die gesetzlichen Anforderungen an die vorgeschriebenen kostenlosen Zahlungsmöglichkeiten nicht ein. Vielmehr müsste das Angebot ergänzt werden um den Aspekt der Barzahlung, Überweisung, Zahlung mit der EC-Karte oder üblichen Kreditkarten.

Hochsensible Daten

Durch die „Sofortüberweisung“ als einziges kostenloses Zahlungsmittel würden die Verbraucher zu sehr unter Druck gesetzt werden. Man dürfe niemanden zwingen, hochsensible Daten an Dritte weiterzugeben. Die Finanzdaten könnten zudem auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen verwendet werden. Trotzdem spreche nichts dagegen, die „Sofortüberweisung“ neben den geforderten Zahlungsmöglichkeiten weiterhin anzubieten. Ob dieser Zahlungsweg nun allgemein als sicher einzuschätzen sei oder nicht, wurde nicht verhandelt.

  • Quelle: Pressmitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.06.2015, AZ: 2-06 O458/14