Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Anwohner, der seinem Nachbar aus reiner Gefälligkeit aushilft, für einen Schaden nur dann aufkommen muss, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Nachbar verursacht Schaden in Höhe von 11.700 Euro

Ein Grundstückseigentümer versorgte im Juni 2011 das Haus seines Nachbarn, während dieser sich in Kur befand. Unter anderem sollte er den Garten mithilfe eines Wasserschlauchs, der an einer Außenzapfstelle des Hauses angebracht war, bewässern. Eines Tages drehte der Mann nach dem Bewässern zwar die Spritze am Schlauch selbst zu, allerdings nicht die Wasserzufuhr an der Zapfstelle. Unter dem starken Druck gab der Schlauch in der Nacht schließlich nach, sodass eine enorme Menge Wasser in das Untergeschoss des Hauses eindrang und dort einen Schaden in Höhe von knapp 11.700 anrichtete. Die Gebäudeversicherung des Nachbarn übernahm zwar zunächst den Schaden, allerdings klagte sie anschließend gegen den haftpflichtversicherten Grundstückeigentümers auf Erstattung der Versicherungssumme. Nachdem das Landgericht Koblenz der Klage stattgegeben hatte, legte der Beklagte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Gericht erkennt kein vorsätzliches Handeln

Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte zugunsten des Grundstückeigentümers und hob dadurch die Entscheidung des Landgerichts wieder auf. Da der Mann seinem Nachbarn einen Gefallen getan habe und dessen Versicherung den entstandenen Schaden abdecke, müsse der Beklagte nur für den Schaden haften, falls er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Beides sei jedoch nicht der Fall gewesen. Da die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung in der Regel zu einer Selbstbeteiligung, Prämienerhöhung oder Kündigung führen könne, sei eine Haftungsbeschränkung durchaus gerechtfertigt. Andernfalls würde sich wohl kaum jemand zu einer alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeit bereit erklären. Zudem habe der Beklagte den Vorfall und seine Folgen nicht voraussehen können.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 07.07.2015, AZ:  3 U 1468/14