In fast jeder Branche unterliegt man einem gewissen Wettbewerbsdruck, selbst im Gesundheitsbereich. Ärzte konkurrieren um ihre Patienten und setzen hierbei auf die unterschiedlichsten Strategien. Im vorliegenden Fall bot die Beklagte ihren Patienten einen kostenlosen Fahrdienst von ihnen zu Hause bis zur Augenklinik an. Verstößt dies gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben?

Kostenloser Fahrdienst zur Augenklinik

Beklagt wurde die Betreiberin einer Augenklinik von einem Augenarzt, der selbst auch stationäre Operationen durchführt. Er fordert, dass es der Beklagten verboten wird, Patienten einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten, um zur Diagnostik bzw. zur Operation in ihre Augenklinik zu kommen. Vor dem Landgericht war die Klage erfolgreich. Nachdem die Beklagte Berufung eingelegt hatte, wurde die Klage abgewiesen.

Verstoß gegen das Verbot von Werbegaben

Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dabei ist er davon ausgegangen, dass der kostenlose Fahrdienst gegen das Verbot von Werbegaben verstößt. Die Gratis-Fahrleistungen stellen eine Werbemaßnahme dar, die sich auf konkrete Leistungen bezieht. Dadurch kann der Verbraucher unsachlich beeinflusst werden, denn der Patient legt seinen Fokus dadurch bei seiner Ärztewahl eventuell nicht mehr ausschließlich auf die Qualität der Leistung, sondern auf den angebotenen kostenlosen Fahrservice. Bei dem Fahrdienst handelt es sich außerdem um keine geringwertige zulässige Kleinigkeit, da der Patiententransport auch über eine lange Strecke erfolgt und somit keine unerhebliche vermögenswerte Dienstleistung darstellt.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2015; AZ: I ZR 213/13