Medikamente ohne Rezept

Shelves full of medications in laboratory

Viele Kranke scheuen den Gang zum Arzt, obwohl sie verschreibungspflichtige Medikamente benötigen. Wie praktisch, einen Apotheker zu kennen, der die Arzneimittel auch ohne Rezept an seine Kunden abgibt. Doch darf der Apotheker dies überhaupt oder verstößt er dabei gegen das Gesetz, speziell gegen das Wettbewerbsrecht? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Arzneimittelweitergabe ohne ärztliche Verordnung

Im konkreten Fall ging es um die Betreiber verschiedener Apotheken. Der Kläger beschwerte sich, dass die beklagte Betreiberin der Apotheke einer Patientin auch ohne ärztliches Rezept ein verschreibungspflichtiges Medikament aushändigte. Dies verstoße gegen das Arzneimittelgesetz, denn verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nicht ohne die ärztliche Verordnung ausgehändigt werden. Der Kläger forderte deshalb von der Beklagten Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Dagegen erklärte die Beklagte, dass sie eine Ärztin angerufen habe, um sich Auskunft einzuholen, und deshalb zur Medikamentenabgabe auch ohne Rezept berechtigt sei.

Verschreibungspflicht zum Schutz vor Fehlmedikation

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die Weitergabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept im wettbewerbsrechtlichen Sinn unzulässig ist. Durch die Verschreibungspflicht sollen die Patienten vor gefährlichen Falschmedikationen geschützt werden und dient somit gesundheitlichen Zwecken. Weiterhin lagen im Streitfall auch keine besonderen Umstände vor, die eine Arzneimittelabgabe ohne Rezept ausnahmsweise rechtfertigt hätten. Es gab keine akute Gefährdung der Gesundheit des Patienten und auch keine erforderliche Therapieentscheidung, die eine Medikamentenweitergabe begründet hätte.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2015; AZ: I ZR 123/13