Das Amtsgericht München befand das hohe Strafmaß für eine Frau trotz Mutterschaft als rechtmäßig, da bei der Angeklagten eine schädliche Neigung festgestellt wurde.

Sachschaden in Höhe von rund 2.000 Euro

Am 11 Juni 2015 wurde eine 20-jährige vom Amtsgericht München zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung verurteilt. Kurz vor der Tat war die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann von Kroatien nach München gereist. Um ihnen etwas Geld zu besorgen, war die junge Frau Anfang August in ein Reiheneckhaus in München Perlach eingebrochen. Mithilfe eines Schraubenziehers hatte sie sich Zutritt in das Haus verschafft und durchsuchte sämtliche Schubladen und Schränke nach Wertgegenständen. Die Angeklagte stahl bei diesem Einbruch eine edelsteinbesetzte Goldkette im Wert von rund 300 Euro, sowie Bargeld in Höhe von 200 Euro. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von circa 2.000 Euro.

Tief verwurzelte kriminelle Energie rechtfertigt hohes Strafmaß

Die Angeklagte wurde bereits kurz nach der Tat gefasst und in die zuständige Justizvollzugsanstalt gebracht, dort kam am 22. April 2015 ihre Tochter zur Welt. Mit Einverständnis der jungen Mutter, holte der Ehemann sein Kind im Mai zu sich und seiner Familie nach Kroatien. Doch obwohl die Angeklagte angab, ihr Kind sehr zu vermissen und die Tat gestanden hatte, sprach sich das Amtsgericht München für eine hohe Haftstrafe aus. Dies sei durch die tief verwurzelte kriminelle Energie der 20-jährigen gerechtfertigt.

Mutterschaft ist keine Garantie für straffreies Leben

Bereits 2010 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Freiburg wegen zwei Einbruchsdiebstählen und vier versuchten Einbrüchen zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die junge Mutter saß aufgrund ihrer Einbruchsdelikte in Deutschland für zwei Monate und in Frankreich sogar für neun Monate in Haft. Ihr Verhalten sei demzufolge als notorisch einzustufen. Nach Urteil des Amtsgerichts sei es zwar verständlich, dass die junge Mutter ihr Neugeborenes vermisse, jedoch sei in Anbetracht ihrer Vorgeschichte nicht zu erwarten, dass die Angeklagte ihr Verhalten langfristig ändern würde. Es gäbe keine Garantie, dass die 20-jährige allein durch ihre neue Rolle als Mutter und die Verantwortung für ihr Kind keine Straftaten mehr begehen würde. Die Haftstrafe sei daher trotz der Mutterschaft nicht zu beanstanden.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 11.06.2015, AZ: 1034 Ls 468 Js 199228/14