Handy am Steuer

Verfasst von am 5. Januar 2016 in Verkehrsrecht

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass auch mehrere „einfache“ Verkehrsverstöße ein Fahrverbot mit sich bringen können. Die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers, der unter anderem mit einem Handy am Steuer erwischt worden war, blieb ohne Erfolg.

Mehrere Verkehrsverstöße rechtfertigen Bußgeld und Fahrverbot

Ein heute 29-jähriger Autofahrer aus Bergkamen war im Januar 2012 sowie im März 2014 mit einem Handy beim Autofahren erwischt und mit Bußgeldern geahndet worden. Zwischen diesen Verstößen überschritt er zweimal innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h und musste auch hierfür ein Bußgeld zahlen. Nachdem der Mann im September 2014 erneut mit einem Handy am Steuer erwischt worden war, belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Rechtsbeschwerde wegen fehlender Einsicht abgelehnt

Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer eine Rechtsbeschwerde ein – allerdings ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hielt das Fahrverbot für angemessen, da der 29-Jährige, durch die zahlreichen Verkehrsverstöße, beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen habe. Solch eine beharrliche Pflichtverletzung läge immer dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch wiederholte Verstöße deutlich mache, dass es ihm sowohl an der für den Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung als auch an der notwendigen Einsicht fehle. Dabei seien vor allem die Zahl der Vorverstöße, ihr Schweregrad und ihr zeitlicher Abstand ausschlaggebend für die Entscheidung.

Verkehrswidriges Verhalten gefährdet Dritte

Alle fünf Verkehrsverstöße des jungen Autofahrers wiesen ein gewisses Gefährdungspotenzial für Dritte auf und fielen daher, nach dem Straßenverkehrsgesetz, unter sogenannte „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Ordnungswidrigkeiten. Dieses gefährdende Verhalten rechtfertige auch das Bußgeld und das Fahrverbot.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.09.2015, AZ:  1 RBs 138/15


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Das Telefonieren während der Fahrt, das Handy am Steuer, zählt zu den häufigsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Wer sein Handy am Steuer benutzt, wird mit einer Bußgeldzahlung von 60 € bestraft und erhält einen  Eintrag von einem Punkt bei Verkehrszentralregister. Übrigens ist das Telefonieren mit dem Handy am Steuer nicht nur bei Kraftfahrzeugen verboten, sondern auch auf dem Fahrrad – hier wird allerdings nur ein Bußgeld in Höhe von 25 € fällig, Punkte gibt es keine.

Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn das Auto steht und der Motor nicht eingeschaltet ist. Das Oberlandesgericht Hamm fällte im Jahr 2014 ein Urteil, das klar stellt, dass dies auch für Fahrzeuge gilt, deren Motor im Rahmen einer sogenannten Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist, etwa vor einer Verkehrsampel. Ebenfalls 2014 urteilte das Oberlandesgericht Köln, dass es erlaubt ist, ein klingelndes Handy in die Hand zu nehmen und es einer anderen im Fahrzeug befindlichen Person zur Annahme des Gesprächs zu übergeben. Die Benutzung des Handys am Steuer liegt dementsprechend erst vor, wenn man ein eingehendes Gespräch wegdrückt oder annimmt.

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