Die oftmals ausgesprochen günstig erscheinenden Angebote von Billigfluglinien entpuppen sich beim Abschluss der Buchung häufig als Mogelpackung. Steuern, Gebühren und Gepäckzuschläge führen dazu, dass die Freude des Kunden am Schluss manches Mal nicht ganz so groß ist wie zu dem Zeitpunkt, als er durch das sehr günstige Angebot auf die Website der entsprechenden Fluglinie gelockt wurde. Über diese weitverbreitete Praxis der Preisverschleierung fällte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil.

Anlass für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war eine Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen das Buchungsportal der Fluglinie Air Berlin. Nach Ansicht des Bundesverbandes genügte das Buchungsportal von Air Berlin nicht den Anforderungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die preisliche Transparenz von Luftverkehrsdiensten festgelegt sind.

Der Fall durchlief zunächst mehrere Instanzen und wurde dort jeweils zu Ungunsten der Fluggesellschaft entschieden. Air Berlin legte schließlich Revision beim Bundesgerichtshof ein und dieser erbat beim EuGH eine Auslegung des Unionsrechts im Bezug auf den vorliegenden Fall.

Der EuGH entscheidet über die Buchungsportale von Fluggesellschaften

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes muss es den Kunden von Fluggesellschaften bei der Benutzung der Internetportale der Gesellschaften bei jedem Buchungsschritt, auch ganz zu Beginn des Buchungsvorgangs möglich sein, den Endpreis zu erkennen. Nur so sei gewährleistet, dass Kunden die Preise von verschiedenen Anbietern vergleichen könnten.

  • Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.01.2015 – C-573/13 –