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Wichtige Gebiete zur Erbfolge
- Verwandte
- Testament
- Gesamtrechtsnachfolge
- Erbrecht
Die Erbfolge ist die Gesamtrechtsnachfolge eines Erben oder mehrerer Erben in das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers bei dessen Tod (bei Eintreten des Erbfalls). Die Erbfolge vollzieht sich mit dem Tod des Erblassers automatisch, der Erbe oder die Erben müssen vom Tod des Erblassers hierfür nicht erst Kenntnis erlangen oder die Erbfolge durch eine bestimmte Handlung antreten. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierte deutsche Erbrecht kennt zwei Formen der Erbfolge, die gewillkürte Erbfolge und die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (ein Testament oder einen Erbvertrag) hinterlassen hat, mit dem er Einfluss auf die Verteilung seines Erbes hätte nehmen können. Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§1924-1936 BGB geregelt und ordnet die lebenden Verwandten und Ehepartner des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein, die in ihrer Rangfolge erbberechtigt sind. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Geschwister, Neffen, Nichten). Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Vettern). Zur vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, zur fünften Ordnung schließlich die noch weiter entfernten Verwandten. Sind Verwandte niedrigerer Ordnung vorhanden, schließt dies eine Erbfolge durch Verwandte höherer Ordnung aus.
Die gewillkürte Erbfolge gibt dem Erblasser die Möglichkeit, im Rahmen der Einschränkungen des Pflichtteilrechts frei über die Verteilung des von ihm zu hinterlassenden Erbes zu entscheiden.
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Erbfolge
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