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Themenbereiche zum Vorstellungsgespräch

  • Arbeitsvertrag
  • Festanstellung
  • Schwangerschaft
  • Eignungsuntersuchung
  • Gleichstellung

Telefonische Rechtsberatung zum Vorstellungsgespräch

Der Arbeitgeber kann seinen Vertragspartner grundsätzlich frei bestimmen, sodass der Bewerber auf ein Jobangebot kein Recht auf eine Einstellung hat. Jedoch muss der zukünftige Arbeitgeber beim Auswahlverfahren bestimmte Grundsätze beachten. Sind diese nicht beachtet worden, kann dem Bewerber ein Anspruch auf Einstellung oder auch Schadensersatz zustehen. Grundsätzlich sind alle Fragen zulässig, die für den Abschluss des Arbeitsvertrages wesentlich sind. Ob eine Information wesentlich ist, bestimmt sich nach der objektiven Ansicht eines Dritten. Die falsche Beantwortung einer zulässigen Frage kann ein Aufhebungsgrund des Arbeitsvertrags darstellen.

Zulässige Fragen können zum Beispiel sein:

  • Nach den arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen (berufliche und fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, Zeugnissen etc.)
  • Ob eine Wettbewerbsverbot mit einem früheren Arbeitgeber besteht
  • Nach Krankheiten, wenn sie die Leistungsfähigkeit oder die vorhergesehene Tätigkeit betreffen (Allergien, ansteckende Krankheiten, bevorstehende Operationen, bewilligter Kuraufenthalt)
  • Nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Nach der Schwerbehinderteneigenschaft

Betreffen bestimmte Fragen die Privatsphäre des Bewerbers, sind sie nur insoweit zulässig, als dass die Information für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist. Der Bewerber darf auf unzulässige Fragen unrichtig antworten, ohne dass er mit einer späteren Aufhebung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung rechnen muss.

Unzulässige Fragen können zum Beispiel sein:

  • Nach dem Familienstand
  • Nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft
  • Nach der Sicherstellung der Betreuung von Kindern
  • Nach behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen
  • Nach Religions- oder Parteizugehörigkeit
  • Nach der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes
  • Nach Vorstrafen und Strafverfahren
  • Nach dem Vermögensstand des Bewerbers
  • Nach der sexuellen Orientierung

Im Einzelfall können jedoch auch generell unzulässige Fragen zulässig sein, wenn es um einen bestimmten Beruf geht, indem es gerade auf die bestimmte Eigenschaft ankommt. Zum Beispiel kann eine Frage nach dem Vermögen des Bewerbers zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit mit Geld umgehen muss oder die Gefahr der Bestechung oder des Geheimnisverrats besteht.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Bewerber einer Eignungsuntersuchung unterzieht und ein Zeugnis über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Dem Arbeitgeber steht es sogar frei, selbst einen Arzt für die Untersuchung zu bestimmen.  Die Untersuchung darf aber nur mit Zustimmung des Bewerbers durchgeführt werden. Die Auskunft über die geistliche und körperliche Lage des Bewerbers beschränkt sich jedoch auf die für den Arbeitsplatz erforderlichen Eigenschaften. Der untersuchende Arzt darf deshalb nur darüber Auskunft abgeben, ob er den Bewerber für die Ausübung der geforderten Tätigkeit für geeignet hält.

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