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Wichtige Gebiete zum Tarifvertrag

  • Tarifvertragsgesetz
  • Tarifautonomie
  • Tarifpartei
  • Allgemeinverbindlichkeit

Ein Tarifvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien über die Rechte und Pflichten der Parteien sowie über arbeitsrechtlichen Normen, die Inhalt und Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses betreffen. Dies betrifft regelmäßig Lohn und Gehalt, Urlaubsregelungen, Arbeitszeiten, Kündigungsregelungen, Weiterbildungsmöglichkeiten und Zuschläge für Nacht- oder Mehrarbeit. Die rechtliche Grundlage für Tarifverträge bildet das Tarifvertragsgesetz (TVG) von 1949.

Tarifvertragsparteien sind auf der Seite der Arbeitgeber entweder ein einzelnes Unternehmen (betrifft sogenannte Haus- oder Firmentarifverträge) oder Arbeitgeberverbände. Auf der Seite der Arbeitnehmer sind Gewerkschaften Tarifpartei. Um Tarifpartei sein zu können, bedarf es der Tariffähigkeit. Tariffähig ist ein Zusammenschluss von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, wenn er unabhängig, gegnerfrei und frei gebildet ist und er es zudem nach seiner eigenen Satzung als seine Aufgabe ansieht, die Interessen seiner Mitglieder in ihrer Funktion als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wahrzunehmen. Der Zusammenschluss muss außerdem über eine Organisation verfügen, die leistungsfähig genug ist um einen ausreichend großen Druck auszuüben, der die Gegenseite dazu veranlasst, sich mit ihr auf Verhandlungen über einen Tarifvertrag einzulassen.

Alle in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Tarifverträge werden nach der Vorschrift des § 6 TVG im sogenannten Tarifregister aufgelistet. Das Tarifregister wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt. Im Tarifregister werden der Abschluss über den Tarifvertrag, Änderungen des Tarifvertrages, die Aufhebung des Tarifvertrages sowie Anfang und Beginn der Allgemeinverbindlichkeit detailliert dokumentiert.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zum Tarifvertrag

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