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Bei einer kündigungsbedingten Freistellung ist der Arbeitgeber in der Regel dazu verpflichtet, Ihnen auch weiterhin Lohn zu zahlen. Das Gleiche gilt im Krankheitsfall. Dennoch zahlt Ihr Arbeitgeber nicht oder nicht genug? Nutzen Sie unsere telefonische Rechtsberatung und lassen Sie sich bei unserer „Hotline Arbeitsrecht“ von einem erfahrenen Rechtsanwalt über Ihre Rechte aufklären.

Interessantes zur Lohnfortzahlung

  • Suspendierung
  • Freistellung
  • Kündigung
  • Krankheit
  • Gehalt

Die Entbindung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitsleistungspflicht kann sowohl bezahlt als auch unbezahlt erfolgen. Ist sie zu bezahlen, dann hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die gesamte Dauer der Freistellung seinen regulären Arbeitslohn zu gewähren. Das kann er im Rahmen einer Einmalzahlung oder monatlicher Zahlungen machen. Steuerrechtlich handelt es sich bei dem gezahlten Lohn nicht um eine Abfindung.

Auch im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer und Auszubildende ab der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses. Er besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit seiner Arbeit nicht nachkommen kann und nicht selbst für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist (§ 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Anspruch besteht ebenso bei einer Organspende oder Gewebespende sowie beim Abbruch einer Schwangerschaft oder der Durchführung einer Sterilisation. Entgeltfortzahlung wird nur für maximal sechs Wochen gewährt. Danach hat bei gesetzlich Krankenversicherten die Krankenversicherung mit Krankengeld einzuspringen.

Bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Höhe seines regulären Gehalts. Davon ausgenommen sind Zuwendungen für Überstunden oder andere Aufwendungen des Arbeitnehmers, sofern sie nicht pauschal gezahlt werden (§ 4 Absatz 1a EntgFG). Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings mit Urteil aus dem Jahr 2001 entschieden, dass regelmäßig geleistete Überstunden bei der Berechnung der Entgelthöhe dennoch zu berücksichtigen sind.

Bei einer Freistellung oder einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kommt es zur Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber? Er weigert sich, Ihnen den Arbeitslohn weiterhin zu zahlen oder berücksichtigt bei der Berechnung der Lohnhöhe nicht alle Leistungen? Verschaffen Sie sich selbst Klarheit über die Rechtslage und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, der Ihnen die benötigten Auskünfte liefert. Lassen Sie sich noch heute bei unserer „Hotline Arbeitsrecht“ beraten.

Schriftliche Rechtsberatung zur Lohnfortzahlung

Sie benötigen eine schriftliche Antwort auf Ihre Rechtsfrage? Nutzen Sie unsere schriftliche Rechtsberatung zum Thema. Ein fachkundiger Anwalt übermittelt Ihnen innerhalb weniger Stunden seine Antwort in Schriftform. Auch hochgeladene Unterlagen können Sie so von einem Anwalt prüfen lassen.