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Durch einen Aufhebungsvertrag wird ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich aufgehoben. Im Gegensatz zur Kündigung, die lediglich einseitig ausgesprochen wird, handelt es sich bei einem Aufhebungsvertrag um eine zweiseitige Beendigung des Dienstverhältnisses.

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Das Arbeitsverhältnis kann durch beide Parteien jederzeit beendet werden, denn es müssen keine Fristen eingehalten werden. Arbeitgeber sind nicht zur Beachtung spezifischer Kündigungsschutzbestimmungen verpflichtet und Arbeitnehmer dürfen die Firma verlassen, ohne sich um die Kündigungsfrist Gedanken zu machen. Im Gegensatz zu einer Kündigung müssen auch keine bestimmten Gründe für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden; auch der Betriebsrat ist vorher nicht anzuhören. Um dem Arbeitnehmer die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages schmackhaft zu machen, gehen diese Verträge sehr häufig mit der Zahlung einer Abfindung einher. Eine Abfindung beeinflusst die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht. Die Abfindung stellt auch kein beitragspflichtiges Entgelt dar, wenn sie als Entschädigung für die kommende Zeit geleistet wird. Dementsprechend müssen für diese keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und die Abfindung unterliegt zudem nicht der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber ist in der Regel auch dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer über negative Konsequenzen aufzuklären, die mit einer Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages einhergehen. Dies betrifft unter anderem die Betriebsrente oder den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Widerruf des Aufhebungsvertrages

Der Aufhebungsvertrag muss laut Gesetz in Schriftform erfolgen, da er andernfalls nichtig ist und das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Ist der Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet, kann er nach § 312, § 355 BGB auch nicht mehr widerrufen werden. Wurde ein Arbeitnehmer allerdings dazu gedrängt, den Vertrag zu unterschreiben, kann er diesen anfechten, wenn gewisse Voraussetzungen gemäß § 119 bis § 123 BGB erfüllt sind. Da sich dieser Widerruf jedoch in den meisten Fällen als schwierig erweist, sollte sich der Arbeitnehmer vor der Vertragsunterzeichnung eine Bedenkzeit nehmen, um negativen finanziellen Konsequenzen vorzubeugen. Ratsam ist zudem die Einholung rechtlicher Hilfe, denn auf das Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte kennen sich mit den rechtlichen Folgen einer derartigen Vertragsunterzeichnung am besten aus und können den Aufhebungsvertrag gründlich prüfen bzw. ihren Mandaten umfassende Rechtsberatung bieten.

Rechtliche Konsequenzen eines Aufhebungsvertrags

Mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages können sozialrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer einhergehen. Wenn der Arbeitnehmer diesen Vertrag unterzeichnet, wirkt er sozusagen an seiner eigenen Beschäftigungslosigkeit mit. Wenn keine nachvollziehbaren Gründe für die Vertragsunterzeichnung vorliegen, erfolgt wegen Arbeitsaufgabe eine dreimonatige Sperrfrist für das Arbeitslosengeld.