Ein Mann, der vorgab, mit den „Unsterblichen“ sprechen zu können und sich von einem Ehepaar monatlich bezahlen ließ, um vermeintlich Gutes zu tun, muss nun das ganze Geld wieder zurückzahlen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten des Betrugs schuldig gesprochen.

Ehepaar überweist monatlich 10% seines Einkommens an „spirituellen Lehrer“

Ein Ehepaar sah sich als „Meisterschüler“ eines esoterisch-spirituellen „Adepten“ und wollte von ihm in seine Künste eingeführt werden. Auf sein Anraten zahlten sie ihm von Juli 2007 bis September 2013 jeden Monat 10% ihres Bruttoeinkommens, um sich für das Gute in der Welt einzusetzen. Der selbsternannte Meister gab vor, das Geld an die „Unsterblichen“ weiterzuleiten, damit diese es zum Wohle der Menschheit einsetzen könnten. In Wahrheit behielt er das Geld jedoch selbst und verwendete es für seine eigenen Zwecke. Als der Schwindel schließlich aufflog, verlangte das Ehepaar sein Geld in Höhe von insgesamt rund 109.500 Euro zurück. Da sich der „Adept“ weigerte dieser Aufforderung nachzukommen, musste schließlich ein Gericht über den Fall entscheiden.

Vermeintlicher Meister hat sich des Betrugs schuldig gemacht

Das Landgericht Kempten entschied zugunsten des Ehepaars und verurteilte den beklagten Meister zur Rückzahlung der Geldbeträge. Sein Verhalten komme einem Betrug gleich.

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg, das  Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB habe das Ehepaar einen Anspruch auf die Rückerstattung der von ihnen gezahlten Beträge, da es von dem beklagten Meister getäuscht worden sei.

Oberlandesgericht hält Darstellung der Eheleute für nachvollziehbar

Das Gericht zeigte sich zwar verwundert über die Leichtgläubigkeit der Eheleute, befand ihre Ausführungen jedoch für überzeugend. Da sich die beiden jahrelang als „Meisterschüler“ ihres spirituellen Lehrers betrachtet hatten, sei es nachvollziehbar, dass sie den Behauptungen des Beklagten geglaubt hatten. Dass sich die beiden solch einen Sachverhalt ausgedacht haben könnten, hielt das Gericht für äußerst unwahrscheinlich.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München vom 10.12.2015, AZ: 14 U 915/15