Nicht selten kommt es vor, dass Eltern mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind und irgendwann an einen Punkt gelangen, an dem sie nicht mehr dazu in der Lage sind, sich angemessen um ihre Sprösslinge zu kümmern. Gerade junge Eltern oder alleinerziehende Elternteile scheitern an der Pflege ihrer Kinder. In solchen Fällen übernehmen oftmals die Großeltern die Erziehung und die Vollzeitpflege ihrer Enkelkinder. Doch steht ihnen für ihre Einsatzbereitschaft auch der Anspruch auf Pflegegeld zu? Darüber musste das Bundesverwaltungsgericht im zugrundeliegenden Fall entscheiden.

Großmutter übernimmt Vollzeitpflege

Im konkreten Fall ging es um die Klägerin, die ihre zwei Enkelkinder bei sich aufnahm. Ihre Tochter war alleinerziehend und konnte sich nicht um die Erziehung ihrer Kinder kümmern. Durch das Amtsgericht wurde der Klägerin auch die elterliche Sorge übertragen. Diese forderte vom Jugendamt die Kostenübernahme für die umfassende Pflege der Enkelkinder. Das Jugendamt weigerte sich, weil die Unterbringung und die Pflege der Kinder bei der Klägerin bisher angemessen waren. Dagegen legte die Klägerin erfolgreich Klage ein. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage. Als Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin das Jugendamt nicht vor die Wahl gestellt hat, das Pflegegeld zu gewähren oder die Kinderbetreuung zu beenden.

Berechtigter Anspruch auf Pflegegeld

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil zurückgewiesen, denn die Erwägungen des Jugendamts waren fehlerhaft. Da die leibliche Mutter nicht mehr in der Lage war, sich um die Erziehung ihrer eigenen Kinder zu kümmern, entstand ein Defizit, welches durch die Vollzeitpflege der Klägerin behoben wurde. Dies war notwendig, weshalb die Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflegegeld erfüllt waren. Großeltern müssen demnach dem Jugendamt gegenüber nicht eindeutig erklären, dass sie die Pflege ihrer Enkelkinder aufgeben, wenn sie kein Pflegegeld erhalten. Somit ist der Anspruch der Großmutter auf Pflegegeld für ihre zwei Enkelkinder berechtigt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014; AZ: BVerwG 5 C 32.13