Abiturienten, die sich dazu entschließen, an einer Universität oder Hochschule zu studieren, sind in der Regel auf finanzielle Hilfe von Dritten angewiesen. Nicht alle Eltern verfügen über die notwendigen Finanzmittel, um ihre Kinder ausreichend zu unterstützen. In solchen Fällen beantragen viele Studierende BAföG. Selbst diese Unterstützung reicht vielen Studenten jedoch nicht aus, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. So auch im vorliegenden Fall, bei welchem ein Student einen Mietzuschuss forderte.

Forderung nach höherem Unterkunftsbetrag

Der Kläger studiert an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz. Nach seinem Antrag erhielt er Ausbildungsförderungsleistungen, die sich in Bezug auf die Unterkunftskosten auf lediglich 49 Euro beliefen. Als Begründung für den geringen Zuschuss wurde angeführt, dass der Student noch bei seinen Eltern wohne. Mit dieser Summe war er jedoch nicht einverstanden und forderte mit seiner Klage die Entrichtung eines Unterkunftsbetrags von nunmehr 224 Euro. Dazu merkte er an, dass er zwar mit seiner Mutter in einer Mietwohnung lebe, hierfür aber anteilig Neben- sowie Mietkosten zahlen müsse. Darüber hinaus beziehe die Mutter lediglich Hartz IV.

VG lehnt Antrag ab

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag des Studenten ab. Im Rahmen der BAföG-Regelungen sei die Höhe des Unterkunftszuschusses ausschließlich davon abhängig, ob der Student noch zu Hause bei seinen Eltern wohnt oder nicht. Eine höhere Pauschale steht ihm nur dann zu, wenn er bereits von zu Hause ausgezogen ist. Dies hängt damit zusammen, dass ein gemeinsames Wohnen generell preiswerter ist, da die Eltern den Studenten somit finanziell unterstützen und die anteiligen Kosten für gemeinsam genutzte Wohnräume nur ein einziges Mal anfallen. Hierbei muss das Gericht nicht den konkreten Einzelfall überprüfen, sondern kann diese Fälle typisierend betrachten. Demnach spiele es keine Rolle, ob der Studierende in einer Mietwohnung lebt, an deren monatlichen Aufwendungen er sich beteiligen muss, und ob seine Eltern, die mit ihm zusammen die Räume bewohnen, eigenes Geld verdienen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Januar 2015; AZ: 1 K 726/14.MZ