Die Überwachung öffentlicher Plätze und ähnlicher Bereiche durch Videokameras war in der Vergangenheit schon oft ein heiß diskutiertes Thema in der Öffentlichkeit. Gegner der Überwachung machten in der Diskussion häufig  eine Beeinträchtigung des Datenschutzes geltend. Wie sieht es aber in nichtöffentlichen Gebäuden mit der Videoüberwachung aus? Ist beispielsweise die Überwachung gewisser Bereiche in einem Bürohaus zulässig? Mit dieser Frage hatte sich unlängst das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu befassen.

In dem vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg verhandelten Fall ging es um die Installation von Videokameras in einem mehrstöckigen Bürogebäude. Die Eigentümerin des Gebäudes installierte die Kameras, die die öffentlichen Bereiche des Gebäudes, darunter auch die beiden Eingänge überwachten, nachdem es im Jahr 2010 zu einem Einbruch in ein im Haus befindliches Büro einer Steuerberatungsgesellschaft gekommen war. Die Kameras starteten jeweils mit der Aufnahme, sobald eine Bewegung registriert wurde und überspielten ihre Daten automatisch auf eine Festplatte. Die auf die Festplatte überspielten Daten wurden jeweils nach zehn Tagen überspielt und gingen so verloren.

Nachdem die zuständige Datenschutzbehörde von der Installation der Kameras erfahren hatte, verlangte sie von der Gebäudebesitzerin die Entfernung derselben und die Löschung der Festplattendaten. In der ersten Instanz, vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, bekam die Gebäudebesitzerin Recht. Gegen das Urteil legte die Datenschutzbehörde jedoch Rechtsmittel ein, sodass der Fall schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg landete.

Anbringung von Videokameras in Bürogebäude zulässig

Auch das Oberverwaltungsgericht entschied jedoch zugunsten der Gebäudebesitzerin. Das Gericht führte aus, dass die Untersagung der Kameraüberwachung durch die Behörde nicht rechtmäßig gewesen sei, weil im vorliegenden Fall hierfür keine Rechtsgrundlage bestanden habe; die öffentlichen Bereiche eines Bürohauses seien abgesehen davon auch keine öffentlich zugänglichen Räume im Sinne des § 6b BDSG. Eine Überwachung der Bereiche durch die Eigentümerin sei deswegen zulässig.

Quellen:

  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.09.2014 – 11 LC 114/13 –
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 12.03.2013 – 1 A 3850/12 –