Verspätungen im Flugverkehr sind keine Seltenheit und gehören gewissermaßen zum täglichen Geschäft. Viele Reisende ärgern sich jedoch über diese Verzögerungen, möchten sie doch pünktlich an ihrem Urlaubsziel ankommen und um die zugesagte Uhrzeit auch wieder zu Hause eintreffen. Ihrem Ärger machen sie häufig in Form von Ausgleichsforderungen Luft, doch nicht immer ist ein solcher Anspruch auch im rechtlichen Sinn wirksam.

Ausgleich bei verspätetem Flug trotz kostenloser Flugreise?

Im vorliegenden Fall ging es um eine zum damaligen Zeitpunkt noch keine zwei Jahre alte Klägerin, die aufgrund eines verspäteten Fluges eine Ausgleichszahlung von 250 Euro forderte. Die Klägerin flog mit ihren Eltern im Rahmen einer Pauschalreise nach Mallorca. Der Flugtransfer erfolgte durch die beklagte Fluggesellschaft. Der Reiseveranstalter sicherte der Klägerin eine „100 % Kinderermäßigung bis 1 Jahr“ zu und vermerkte dies auch in der Flugbuchungsbestätigung. Der Rückflug von Mallorca nach München verspätete sich um insgesamt sechs Stunden und zwanzig Minuten. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos, denn in diesem Fall gilt die Fluggastrechteverordnung nicht, da die Klägerin umsonst gereist ist. Daraufhin legte die Klägerin Revision ein.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Aber auch der Bundesgerichtshof entschied, dass kostenlos reisende Fluggäste nicht von dieser Verordnung Gebrauch machen können. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Öffentlichkeit über einen „Nulltarif“ verfügen kann. Die Klägerin besitzt somit keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2015; AZ: X ZR 35/14