☎ Anwaltshotline “Totalschaden”

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Sie haben einen Totalschaden verursacht oder erlitten und möchten diesbezüglich nun Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten? Ganz einfach erreichen Sie einen fachkundigen Anwalt über die Hotline Totalschaden.

Wichtige Stichpunkte zu Totalschaden

  • 130%-Regelung
  • Restwert
  • Wiederbeschaffungswert
  • Reparaturschaden

Über die Anwaltshotline Totalschaden erhalten Sie kompetente Rechtsauskunft zu jeder Ihrer Fragen.

Hat ein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten, ist es irreparabel zerstört. Bei der Beurteilung eines Schadens wird zwischen technischem Totalschaden und wirtschaftlichem Totalschaden unterschieden.

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn Teile eines Kraftfahrzeugs nach einem Unfall derartig kaputt sind, dass sie nicht mehr repariert werden können. Können die betroffenen Teile hingegen wieder in einen funktionsfähigen Zustand gebracht werden, handelt es sich um einen Reparaturschaden. Ist eine Reparatur zwar möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dies ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte für ein gebrauchtes Fahrzeug ausgeben müsste, welches bezüglich Zustand, Ausstattung und Alter dem kaputten Fahrzeug entspricht. In Ausnahmefällen wird davon abgesehen, keine Reparatur vorzunehmen, auch wenn theoretisch ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen. Ob es sich um einen Reparaturschaden oder Totalschaden handelt, wird nach der 130%-Regelung mit folgender Formel berechnet:

  • Brutto-Reparaturkosten ≤ Wiederbeschaffungswert * 130 %.

Ob es sich um einen Totalschaden handelt oder nicht, spielt unter anderem dann eine Rolle, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für den Schaden übernehmen soll. Dies kann beispielsweise nach einem Verkehrsunfall oder Wildunfall der Fall sein. Liegt ein Totalschaden vor, kann von der Versicherung nicht verlangt werden, dass sie Reparaturkosten übernimmt. Der Versicherte hat dann lediglich Anspruch auf den Differenzbetrag von Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Nutzen Sie die telefonische Rechtsberatung der Hotline Totalschaden, um mit einem erfahrenen Anwalt über Ihr Anliegen zu sprechen und sich umfassend beraten zu lassen. Halten Sie Dokumente, die Ihre Frage betreffen, griffbereit, um sie gegebenenfalls sofort zur Hand zu haben.

Schriftliche Rechtsberatung zu Totalschaden

Sie benötigen eine schriftliche Antwort auf Ihre Rechtsfrage? Nutzen Sie unsere schriftliche Rechtsberatung zum Thema. Ein fachkundiger Anwalt übermittelt Ihnen innerhalb weniger Stunden seine Antwort in Schriftform. Auch hochgeladene Unterlagen können Sie so von einem Anwalt prüfen lassen.