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Nachdem ein Strafurteil erlassen worden ist, muss noch längst nicht das letzte Wort gesprochen sein – Sie können sich in einem Revisionsverfahren zur Wehr setzen. Was genau Sie dabei zu tun haben und was Ihnen die Revision bringen kann, erfahren Sie direkt von einem Rechtsanwalt unserer „Hotline Strafrecht“.

Interessantes zur Revision

  • Urteil
  • Rechtsmittel
  • Verfahrensfehler
  • Revisionsverfahren
  • Revisionsantrag

Im Strafverfahren stellt die Revision neben der Berufung das zweite wichtige Rechtsmittel dar: Es biet dem Beklagten die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit eines ergangenen Urteils zu hemmen, bis es einer erneuten Prüfung durch ein Gericht unterzogen worden ist. Im Gegensatz zur Berufung beinhaltet die Revision jedoch niemals ein Erkenntnisverfahren. Der Beklagte und sein Strafverteidiger können also keine neuen Beweise vorlegen, die eventuell zu einer Änderung des Urteils führen können. Allerdings ist die Rüge von Rechtsfehlern erlaubt. Kam es bei der Urteilsfindung zur fehlerhaften Anwendung formellen oder materiellen Rechts, so kann dieser Fehler in der Revision festgestellt und beseitigt werden.

Je nach Interesse hat der Beschwerdeführer nach einem Strafverfahren beim Amtsgericht die Wahl, ob er in Revision oder in Berufung gehen möchte. Diese Möglichkeit bietet sich ihm bei einem landgerichtlichen Urteil der Großen Strafkammer oder bei einem oberlandesgerichtlichen Urteil nicht: Gegen diese ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen. Außerdem kann gegen ein Berufungsurteil eines Oberlandesgerichts Revision eingelegt werden.

Im Strafverfahren ist die Revision uneingeschränkt zulässig, sie muss ab Verkündung des Strafurteils binnen einer Woche beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Bei der Beantragung einer Revision muss immer auch begründet werden, worauf die Revision gegründet und inwieweit das betreffende Urteil angefochten wird. Es ist also die Rechtsnorm anzugeben, deren fehlerfreie Anwendung infrage gestellt wird.

In Strafsachen kann die Revisionsbegründung durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt schriftlich erklärt werden. Darüber hinaus kann die Revisionsbegründung auch bei der zuständigen Geschäftsstelle zu Protokoll gegeben werden.

Sie denken darüber nach, gegen ein Strafurteil in Revision zu gehen? Holen Sie sich den Rat eines Rechtsanwalts für Strafrecht, denn er kennt die Gesetzgebung und Rechtsprechung genau und berät Sie individuell zu Ihrem Fall. Ganz unverbindlich können Sie das am besten über das Telefon tun – schnell, kostengünstig und ohne Termin. Rufen Sie direkt bei unserer „Anwaltshotline Strafrecht“ an und lassen Sie sich beraten.

Schriftliche Rechtsberatung zur Revision

Sie benötigen eine schriftliche Antwort auf Ihre Rechtsfrage? Nutzen Sie unsere schriftliche Rechtsberatung zum Thema. Ein fachkundiger Anwalt übermittelt Ihnen innerhalb weniger Stunden seine Antwort in Schriftform. Auch hochgeladene Unterlagen können Sie so von einem Anwalt prüfen lassen.