☎ Anwaltshotline “Abtreibung”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Abtreibung dient der „Beratung zur Abtreibung”! Über die “Hotline Abtreibung” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zur Abtreibung

  • Freiheitsstrafe
  • Schwangerschaftsabbruch
  • straffrei
  • Gefahr

Der Begriff der Abtreibung beschreibt die absichtliche Beendigung einer Schwangerschaft. Die Zahl der Abtreibungen in Deutschland ist in den letzten Jahren rückläufig gewesen; Wurden 1982 noch 187.478 Abtreibungen vorgenommen, waren es 2002 130.387 Abtreibungen und 2012 106.815 Abtreibungen. Der Anteil abgebrochener Schwangerschaften an insgesamt aufgetretenen Schwangerschaften unterlag in dieser Zeit zwar Schwankungen, jedoch keinem derart starken Rückgang wie die Gesamtzahl der Abtreibungen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Rückgang der Abtreibungen auf den Rückgang der Geburtenzahlen und damit auf den Rückgang der Zahl der Frauen in gebärfähigem Alter zurückzuführen ist.

Die ethische und rechtliche Beurteilung von Abtreibungen ist umstritten. Aktuell regeln die §§ 218-219b Strafgesetzbuch (StGB) die (straf-)rechtliche Bewertung von Abtreibungen. Hierbei stellt § 218 StGB den Schwangerschaftsabbruch zunächst unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in schweren Fällen). In den folgenden Paragrafen werden jedoch Ausnahmen definiert, in welchen der Schwangerschaftsabbruch straffrei bleibt.

Nach § 218a StGB ist dies der Fall, wenn:

  • die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und einem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
  • der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden,
  • nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine Vergewaltigung oder sexueller Kindesmissbrauch begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht.

In allen Fällen muss die Abtreibung auf Verlangen der Schwangeren und durch einen Arzt ausgeführt werden.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zur Abtreibung

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