☎ Anwaltshotline “Steuererklärung”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Steuererklärung dient der „Beratung zur Steuererklärung”! Über die “Hotline Steuererklärung” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zur Steuererklärung

  • Belege
  • Verspätungszuschlag
  • ELSTER
  • Finanzamt

Die Steuererklärung ist die Erklärung einer steuerpflichtigen Person gegenüber einer Finanzbehörde (Finanzamt) über alle Tatsachen, die die Ermittlung der durch die steuerpflichtige Person zu zahlenden Steuer möglich machen. Wer dazu verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben richtet sich nach §149 Abgabenordnung (AO). Zunächst sind hierfür die Bestimmungen der betreffenden Steuergesetze maßgebend. Außerdem ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wer durch die Finanzbehörde hierzu aufgefordert wird. Die Aufforderung durch die Finanzbehörde kann nach §149 AO durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Eine Steuererklärung muss für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer erfolgen. Während die Abgabe der Steuererklärung früher ausschließlich auf den amtlichen Vordrucken vorgenommen werden durfte, existiert seit dem Jahr 2005 die Möglichkeit, die Steuererklärung als sogenannte elektronische Steuererklärung (ELSTER) abzugeben. Gewerbliche und freiberufliche Einkünfte müssen seit 2011 verpflichtend durch eine elektronische Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden. Die zur Steuererklärung gehörenden Belege müssen bei Abgabe der elektronischen Steuererklärung bis zum Ende der Widerspruchsfrist aufbewahrt werden.

Wer seine Steuererklärung nicht abgibt muss damit rechnen, dass die Finanzbehörde die fällige Steuer nach §162 AO schätzt. Wer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt hat unter Umständen einen sogenannten Verspätungszuschlag zu zahlen, zu dessen Festsetzung die Finanzbehörde nach §152 AO berechtigt ist. Je nach Höhe der festzusetzenden Steuerlast kann der Verspätungszuschlag bis zu 25.000€ betragen.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zur Steuererklärung

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