Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Pflegeversicherung dient der „Beratung zur Pflegeversicherung”! Über die “Hotline Pflegeversicherung” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!
Wichtige Gebiete zur Pflegeversicherung
- Sozialversicherung
- Pflegestufe
- Pflegebedürftigkeit
- Krankheit
Die Pflegeversicherung ist in Deutschland ein Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde 1995 als Pflichtversicherung für alle Personen eingeführt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und deckt für die Versicherten das Risiko ab, pflegebedürftig zu werden. Rechtsgrundlage der Pflegeversicherung ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Pflegebedürftig sind nach §14 SGB XI Personen, die „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“ Als Krankheit oder Behinderung im Sinne des zitierten Absatzes des SGB XI gelten:
1.Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2.Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3.Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Pflegebedürftige werden nach dem Umfang ihrer Pflegebedürftigkeit in drei Stufen eingeteilt, die Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) und die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige). Je höher die Pflegestufe und damit der nötige Aufwand sind, mit dem eine Person gepflegt werden muss, desto höher fallen die Leistungen aus, die Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten.
Die Pflegeversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die die Versicherten selbst und deren Arbeitgeber zu leisten haben. Selbstständige und Rentner müssen den Beitragssatz komplett bezahlen (da kein Arbeitgeber vorhanden ist), Kinderlose müssen einen Zuschlag von 0,25% leisten.
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Pflegeversicherung
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