☎ Anwaltshotline “Geschäftsfähigkeit”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Geschäftsfähigkeit dient der „Beratung zur Geschäftsfähigkeit”! Über die “Hotline Geschäftsfähigkeit” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zur Geschäftsfähigkeit

  • Geschäftsunfähigkeit
  • Willenserklärung
  • Minderjährige
  • Rechtsgeschäfte

Der Begriff Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person, Rechtsgeschäfte durch die Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen rechtsgültig abzuschließen. Im deutschen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch) gelten Menschen prinzipiell als voll Geschäfts fähig, wenn sie mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit erreicht haben.

Für Kinder und Jugendliche gelten je nach Alter bezüglich der Geschäftsfähigkeit unterschiedliche Regeln. Kinder, die 0-6 Jahre alt sind, sind nach §104 BGB geschäftsunfähig. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren sind nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Für Rechtsgeschäfte, die Kinder oder Jugendliche dieses Alters abschließen, gelten nach den §§107-113 eine Reihe von Sonderbedingungen.

Hier gilt zunächst, dass der Minderjährige die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters benötigt, wenn er durch Abgabe einer Willenserklärung ein Rechtsgeschäft abschließen will und er durch das Rechtsgeschäft nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen würde (z.B. bei Annahme einer Schenkung). Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag, ohne dafür die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) einzuholen, so gilt der Vertrag als „schwebend unwirksam“. Er wird somit erst dann wirksam, wenn der Vertreter des Minderjährigen im Nachhinein sein Einverständnis zum Abschluss des Vertrages gibt.

Abgesehen von der Einschränkung oder dem Ausschluss der Geschäftsfähigkeit aus Altersgründen ist nach §104 BGB auch dann Geschäftsunfähigkeit gegeben, wenn sich eine Person „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“ Eine solche Störung kann beispielsweise bei Demenz, Alkoholsucht, geistiger Behinderung oder affektiven Störungen gegeben sein.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zur Geschäftsfähigkeit

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