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Sie möchten Wohnungseigentum erwerben, haben allerdings Fragen, was die rechtliche Seite betrifft? Dann rufen Sie sofort die Anwaltshotline Wohnungseigentum an und lassen Sie sich individuell beraten!

Wichtige Felder zum Wohnungseigentum

  • Wohneigentum
  • Sondereigentum
  • Gemeinschaftseigentum
  • Eigentumswohnung
  • Eigentümerversammlung

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Als Wohnungseigentum wird das Eigentum an einer einzelnen Wohnung bezeichnet. In Deutschland wird das Wohnungseigentum durch einen entsprechenden Eintrag in das Grundbuch begründet – jede Wohnung erhält ein eigenes Grundbuchblatt und kann infolgedessen verkauft, mit Rechten belastet oder verschenkt werden.

Mit dem Wohnungseigentum ist zunächst das Eigentum am Sondereigentum verbunden, also allen Bestandteilen der Wohnung selbst (nicht tragende Innenwände, innen liegende Türen, Ausstattung). Hinzu kommt ein festgeschriebener Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (betrifft das Grundstück, tragende Bauelemente des Hauses, Gemeinschaftsräume und das verwaltungsvermögen). Als dritte Komponente des Wohnungseigentums ist das Recht auf Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft zu nennen. Die Eigentümergemeinschaft umfasst alle Miteigentümer einer Wohnanlage und verwaltet, in der Regel zusammen mit einem Verwalter, das Eigentum.

Die rechtliche Entstehung von Wohneigentum (Begründung) kann auf zwei Arten von statten gehen. Zum einen durch einen Einräumungsvertrag (§ 3  Wohnungseigentumsgesetz – WEG) zwischen zwei oder mehr Eigentümern eines Grundstückes. Zum anderen durch die von einem Grundstückeigentümer einseitig dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Teilungserklärung (§ 8 WEG).

Auch Sie möchten Ihr Wohnungseigentum begründen? Auf was Sie dabei ganz besonders achten müssen, sagt Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt. Rufen Sie jetzt die „Anwaltshotline Wohnungseigentum“ an und lassen Sie sich umfassend beraten. Falls Sie wichtige Dokumente für Ihr Anliegen besitzen, halten Sie diese für das Gespräch unter der „Hotline Wohnungseigentum“ bereit!

Schriftliche Rechtsberatung zum Wohnungseigentum

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