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Rechtsberatung zum Wohnungskauf

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Die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Wohnungskaufes entsprechen den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB). Wer eine Wohnung kauft, der erwirbt streng genommen nicht „nur“ eine Wohnung, sondern einen der anteiligen Fläche der Wohnung am gesamten Haus entsprechenden Teil des Grundstückes, auf dem das Haus steht in welchem die sich Wohnung befindet. Der Anteilige Kauf des Grundstücks ist beim Wohnungskauf dann verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der im Teilungsplan genau bezeichneten Wohnung (und je nach Ausstattung auch an Keller- oder Dachstuhlräumen).

311b BGB schriebt vor, dass Verträge über Grundstücke (also auch über Wohnungen) zwingend der notariellen Beurkundung bedürfen. Auch nach dem Notartermin ist der Wohnungskauf jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Für den Übergang des Eigentums an der Wohnung bedarf es neben dem notariell beurkundeten Kaufvertrag auch der Eintragung des Eigentums in das Grundbuch.

Da zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages beim Notar und der Eintragung des Eigentums in das Grundbuch durch das Grundbuchamt regelmäßig mehrere Monate vergehen, wird bei Vertragsschluss häufig die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch vereinbart. Die Vormerkung bewirkt, dass das betroffene Grundstück oder die betroffene Wohnung nach dem Abschluss des Kaufvertrages nicht noch durch den bisherigen Eigentümer (der dies ja bis zur Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch bleibt) an jemand anderen weiterverkauft werden kann.

Sie wurden beim Wohnungskauf über den Tisch gezogen, haben es allerdings erst zu spät gemerkt? Wie Sie sich dennoch dagegen zur Wehr setzen können und Ihr Recht erhalten, weiß nur ein erfahrener Rechtsanwalt. Holen Sie sich also Hilfe und rufen Sie die „Anwaltshotline Wohnungskauf“ an! Legen Sie alle notwendigen Unterlagen für das Gespräch bereit und wählen Sie dann die Nummer der „Hotline Wohnungskauf“.

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