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Stichworte zum unlauteren Wettbewerb

  • Irreführung
  • Verschleierung
  • Nachahmung
  • Bestechung
  • Unterlassung

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Konkurrenz belebt das Geschäft – dieser Leitsatz gilt solange, wie alles im gesetzlichen Rahmen bleibt. Nimmt ein Akteur am Markt geschäftliche Handlungen vor, die die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen, ist das ein Fall von unlauterem Wettbewerb. In Deutschland ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klar definiert, welche geschäftlichen Handlungen als unlauter zu betrachten sind: Dazu zählen gemäß § 4 UWG unter anderem Handlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer zu beeinflussen, und zwar durch Ausübung von Druck oder auf eine menschenverachtende oder anders unangemessene Weise. Auch die Herabsetzung oder Verunglimpfung angebotener Leistungen und Waren fremder Mitbewerbe ist nicht legal, ebenso wenig wie die Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen. Weitere Tatbestände sind in den Paragrafen §§ 5, 5a, 6 und 7 UWG festgehalten.

Das Gesetz gibt den Geschädigten Mittel an die Hand, um sich gegen solches Verhalten zu wehren: Sowohl bei Mitbewerbern als auch bei den Industrie- und Handelskammern sowie anderen in § 8 UWG genannten Gruppen kann ein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung entstehen. Zudem kommt ein Anspruch auf Schadenersatz infrage, wenn unlauterer Wettbewerb vorliegt. Besonders hart trifft es das unlauter handelnde Unternehmen, wenn ein Anspruch auf Herausgabe des durch die unlauteren Geschäftspraktiken erwirtschafteten Gewinn an den Bundeshaushalt (Gewinnabschöpfung) geltend gemacht wird.

Sind Sie selbst durch unlauteren Wettbewerb durch einen Marktteilnehmer geschädigt worden? Benötigen Sie Beratung, um sicherzustellen, dass sie durch Ihre geschäftlichen Handlungen keine Interessen Dritter verletzen? Oder werden Sie womöglich selbst durch einen Mitbewerber des unlauteren Wettbewerbs beschuldigt? Holen Sie noch heute Ihren individuellen Rechtsrat über die „Hotline gewerblicher Rechtsschutz“ ein. Halten Sie wichtige Unterlagen griffbereit und wählen Sie dann die Nummer der „Hotline gewerblicher Rechtsschutz“.

Schriftliche Rechtsberatung zum unlauteren Wettbewerb

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