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Wichtige Gebiete zum Testament

  • Willenserklärung
  • Erbfolge
  • Erblassers
  • Nottestament

Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung eines Erblassers über sein Vermögen. Die im Testament festgehaltene Willenserklärung entfaltet ihre Wirkung im Falle des Todes des Erblassers, das Testament wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) deswegen auch als letztwillige Verfügung, in der Literatur als Verfügung von Todes wegen bezeichnet. Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge auf die Erben verteilt. Vom Testament zu unterscheiden ist der Erbvertrag, bei dem sich die Vertragsparteien hinsichtlich des Erbes rechtlich binden.

Ein Testament kann auf verschiedene Arten zustande kommen. Ein eigenhändiges Testament ist ein durch den Erblasser eigenhändig handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament, das in § 2247 BGB rechtlich geregelt ist. Damit ein eigenhändiges Testament gültig ist, müssen Ort und Datum der Verfassung des Testaments zwingend Bestandteil desselben sein. Die Unterschrift des Erblassers hat am Ende des Testaments zu erfolgen – damit soll verdeutlicht werden, dass das Testament an der entsprechenden Stelle endet.

Neben dem eigenhändigen Testament ist das öffentliche Testament weit verbreitet. Ein öffentliches Testament zeichnet sich dadurch aus, dass der Erblasser vor dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder dass er dem Notar ein vorab verfasstes Testament überreicht. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament muss das öffentliche Testament nicht zwangsläufig durch den Erblasser von Hand geschrieben worden sein (§ 2232 BGB). Ein öffentliches Testament wird durch den Notar zur Verwahrung an das Nachlassgericht gegeben, ein Verlust des Testamentes ist somit, anders als beim eigenhändigen Testament, generell ausgeschlossen.

Nach § 2265 kann durch Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Hierbei getroffene Vereinbarungen sind für die Ehepartner auch nach dem Tode einer der Partner bindend.

Daneben gibt es die Möglichkeit ein sogenanntes Nottestament zu errichten. Unter besonderen Umständen kann in einer Notlage, wenn kein Notar hinzugezogen werden kann, ein sogenanntes Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB), ein Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) oder ein Seetestament (§ 2251 BGB) errichtet werden.

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