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Interessantes zur Geschäftsunfähigkeit
- Testament
- Testierfähigkeit
- Erbe
- Gesetzlicher Vertreter
- Annahme der Erbschaft
Das Bürgerliche Gesetzbuch trifft bestimmte Regelungen zur Geschäftsfähigkeit, die sich auch auf das Erbrecht auswirken. Grundsätzlich gilt: Unabhängig von der Geschäftsfähigkeit kann jeder erben, aber nicht vererben.
Geschäftsunfähig ist nach deutschem Recht, wer noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat oder sich dauerhaft in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, durch den eine freie Willensbestimmung nicht möglich ist. Bis zum 18. Geburtstag liegt beschränkte Geschäftsfähigkeit vor, danach tritt volle Geschäftsfähigkeit ein.
Jeder Mensch kann erben, dabei kommt es nicht auf seine Geschäftsfähigkeit an. Es kann sogar erben, wer noch nicht geboren, aber bereits gezeugt wurde und dementsprechend nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch nicht rechtsfähig ist. Somit können auch Minderjährige und geschäftsunfähige Erwachsene ihren Erbteil oder Pflichtteil gegenüber den Miterben einfordern. Eine Erbschaft kann nur der gesetzliche Vertreter für den nicht voll Geschäftsfähigen annehmen.
Anders verhält es sich bei der Vererbung: Stirbt ein geschäftsunfähiger Mensch, kann sein Vermögen grundsätzlich nur über die gesetzliche Erbfolge vererbt werden. Geschäftsunfähige Menschen sind generell testierunfähig. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige können ab Vollendung ihres 16. Lebensjahrs ein Testament errichten. Dafür benötigen sie keine Einwilligung durch ihren gesetzlichen Vertreter.
Beim Abschluss eines Erbvertrages muss hingegen volle Geschäftsfähigkeit vorliegen. Eine Ausnahme bildet der Abschluss eines Erbvertrages zwischen Ehegatten, wenn einer der beiden noch minderjährig ist. Er bedarf allerdings der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter, also in der Regel seiner Eltern.
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