Gegen Sie wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und Sie brauchen nun Rat von einem fachkundigen Rechtsanwalt? Dann nutzen Sie die telefonische Rechtsberatung der Anwaltshotline Disziplinarverfahren. Dort werden Sie mit einem Rechtsanwalt verbunden, der jede Ihrer Fragen beantwortet.
Wichtige Stichpunkte zu Disziplinarverfahren
- Bundesdisziplinargesetz
- Disziplinarmaßnahme
- Dienstvergehen
- Zurückstufung
Zu allen genannten Bereichen erhalten Sie über die Hotline Disziplinarverfahren kompetente Rechtsberatung von einem erfahrenen Anwalt, der Sie individuell berät.
Das Disziplinarrecht regelt, mit welchen Folgen Beamte rechnen müssen, die ihre Dienstpflicht verletzt haben. Ein Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn ausreichend Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen. Der Dienstherr ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln. Sind die Untersuchungen abgeschlossen, wird das Verfahren entweder eingestellt oder es wird eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen. Das Disziplinarrecht gilt außer für Beamte auch für Richter und Soldaten.
Welche Maßnahme verhängt wird, hängt von der Schwere des Vergehens ab. Disziplinarmaßnahmen nach dem Bundesdisziplinargesetz sind: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Verweis, Zurückstufung. Das Bundesdisziplinargesetz ist seit 2002 in Kraft und gilt für alle Beamten des Bundes. Welche rechtlichen Pflichten Beamte haben, ist in den Beamtengesetzen der Länder und des Bundes festgelegt.
Zu einem Disziplinarverfahren kann es nicht nur kommen, wenn der Beamte seine dienstlichen Pflichten verletzt hat, sondern auch, wenn er sich im Privatbereich einen gravierenden Fehler zu Schulden kommen hat lassen, durch den Zweifel an seiner persönlichen Eignung aufgeworfen werden. Ist gegen ihn zum Beispiel ein Strafverfahren oder Bußgeldverfahren anhängig, kann dies zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.
Wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, muss der Betroffene umgehend informiert werden. In diesem Zusammenhang muss er auch darüber aufgeklärt werden, welches Dienstvergehen ihm vorgeworfen wird. Dem Beamten steht es frei, sich schriftlich oder mündlich dazu zu äußern beziehungsweise nicht zu der Sache auszusagen.
Steht der Verdacht eines Dienstvergehens im Raum, können Beamte auch gegen sich selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen, um sich so zu entlasten.
Schriftliche Rechtsberatung zu Disziplinarverfahren
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