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Wichtige Gebiete zum Beamtenverhältnis

  • Dienstherr
  • Lebenszeit
  • Bundesbeamtengesetz
  • Beamtenstatusgesetz

Das Beamtenverhältnis ist der gesetzlichen Definition zufolge ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, in welchem der Beamte und sein Dienstherr zueinander stehen. Maßgebliche Gesetze sind insbesondere das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern, kurz Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Das Beamtenstatusgesetz trat am 1. April 2009 in Kraft und löste das zuvor gültige Beamtenrechtsrahmengesetz ab.

Im Beamtenstatusgesetz wird zwischen verschiedenen Formen von Beamtenverhältnissen unterschieden. § 4 BeamtStG unterscheidet zwischen dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, dem Beamtenverhältnis auf Zeit, dem Beamtenverhältnis auf Probe und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das Beamtenverhältnis auf Probe dient dabei der Ableistung der Probezeit, die dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion vorgeschaltet ist.

Die Grundsätze, die das Beamtenverhältnis maßgeblich prägen, finden sich im Grundgesetz (Artikel 33 GG) sowie in den speziellen Beamtengesetzen, insbesondere im Bundesbeamtengesetz. In Art. 33 Abs. 2 GG wird beispielsweise das Leistungsprinzip begründet, wonach der Zugang zu einem öffentlichen Amt an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geknüpft ist. Nach Abs. 3 ist der Zugang zu einem öffentlichen Amt unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Das Bundesbeamtengesetz definiert in den §§ 60-86 die Grundpflichten der Beamten. So bestimmt beispielsweise § 60 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes: „Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.“.

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