Spezifische Themen zum Architektenvertrag
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In einem Architektenvertrag wird festgelegt, in welchem Umfang die Leistungserbringung erfolgen soll. Dieser wird zwischen dem Architekten und dem Bauherrn geschlossen. Dabei müssen sich beide Parteien einerseits auf den Umfang der Aufgaben durch den Architekten und andererseits auf die Vergütung durch den Bauherrn einig werden. Für den Architektenvertrag gelten in Deutschland die rechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu den allgemeinen Leistungen eines Architekten zählen unter anderem der Hauptentwurf, die Kosten- und Mengenkalkulation, die Bauleitung, die Bauüberwachung, die Mitarbeit bei der Bauabnahme und die Erstellung der Endabrechnung. In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist die Vergütung gesetzlich geregelt.
Vor der Unterzeichnung eines Architektenvertrages sollten Bauherren diesen unbedingt von einem Rechtsexperten prüfen lassen. Die geschuldeten Leistungen des Architekten sollten auf jedem Fall im Vertrag festgehalten sein. Die verschiedenen Arbeitsleistungen können zu bestimmten Phasen zusammengefasst werden. Diese Stufen umfassen in der Regel die Vorentwurfsplanung, die Entwurfsplanung, die Realisierungsplanung, die Bauleitung sowie die Objektbetreuung, nachdem das Haus fertiggestellt worden ist. Als Ziel sollten im Vertrag Aspekte festgehalten werden, wie Kostenvorgaben, Funktionsvorstellungen, Materialvorgaben, Termine, Fristen sowie Gestaltungsvorgaben. Als weiterer Bestandteil des Vertrages gelten die Verpflichtungserklärungen. Während der Architekt sich dazu verpflichtet, sein Werk zu erfüllen, muss der Bauherr die Leistungen entsprechend entlohnen. Weitere wichtige Punkte, die in einem Architektenvertrag geregelt werden, sind unter anderem die Festlegung von Abschlagszahlungen, Nebenkosten oder der Mehrwertsteuer.
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