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Interessantes zum Urlaubsanspruch
- Arbeitsverhältnis
- Urlaubstage
- Bezahlter Urlaub
- Sonderurlaub
- Ausbildung
Gemäß § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende. Der Urlaub hat mindestens 24 Werktage zu betragen, ausgenommen ist somit die Anrechnung von Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Wie hoch der genaue Urlaubsanspruch ist, kann etwa in einem Tarifvertrag, einer Verordnung oder Betriebsvereinbarung individuell festgelegt werden. Besondere Vorschriften in Bezug auf den Urlaubsanspruch gelten für Beamte, Soldaten und Richter.
Vom Erholungsurlaub ist der Sonderurlaub abzugrenzen. Während Arbeitnehmer ohne besonderen Anlass einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes haben, muss für die Gewährung von Sonderurlaub ein besonderer Grund vorliegen, beispielsweise familiärer Art. Sonderurlaub kann sowohl bezahlt als auch unbezahlt erfolgen. Die Urlaubsabgeltung, also der Ausgleich der während des nicht genommenen Urlaubs erbrachten Arbeit in Geld, ist grundsätzlich verboten, kann im Ausnahmefall aber bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.
Ist ein Arbeitnehmer nur bis zu sechs Monate eines vollen Kalenderjahres bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so hat er einen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel pro vollem Monat. Beträgt der Jahresurlaub also 24 Tage, hat der Arbeitnehmer für jeden Monat Anspruch auf 2 Tage. Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Das Gesetz schließt jedoch einen doppelten Urlaubsanspruch aus: Wechselt der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr den Arbeitgeber und hat ihm der alte Arbeitgeber bereits den vollen Jahresurlaub gewährt, ist ein erneuter Urlaubsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber ausgeschlossen. Gemäß § 6 BUrlG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über bereits gewährten beziehungsweise schon abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
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