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Wissenswertes zum Streik

  • Tarifverhandlung
  • Lohn
  • Tarifvertrag
  • Arbeitsverweigerung
  • Gewerkschaft

Telefonische Rechtsberatung zum Streik

Das Streikrecht ergibt sich aus der Koalitionsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 3 GG als Grundrecht festgelegt ist. Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Betätigungsfreiheit und damit auch den Abschluss von Tarifverträgen. Damit einher geht auch die zwangsweise Durchsetzung von Tarifverträgen mittels Streik. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich an einem gewerkschaftlich geführten Streik zu beteiligen.

Im Arbeitskampf ist der Streik das Mittel zur Durchsetzung der eigenen Interessen bei Tarifverhandlungen im Bezug auf Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter oder Urlaub durch Arbeitseinstellung. Arbeitgeber können mit Aussperrung (Verweigerung der Beschäftigung und Entlohnung) auf einen Streik ihrer Arbeitnehmer antworten.

Damit ein Streik rechtmäßig ist, müssen folgende Punkte beachtet werden:

Es darf kein gültiger Tarifvertrag (mehr) vorliegen. Ein Streik über einen im Tarifvertrag geregelten Gegenstand während der Laufzeit des Tarifvertrages ist unzulässig. Ferner muss sich der Streik gegen die andere Tarifvertragspartei richten und von einer Gewerkschaft organisiert sein. Die Forderungen der Streikenden müssen tarifvertraglich regelbar sein. Der Streik muss das letzte Mittel sein, d.h. alle anderen Verhandlungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein.

Als zulässig werden allerdings sogenannte Warnstreiks während der Tarifverhandlungen erachtet. Bei einem Warnstreik wird die Arbeit nur für kurze Zeit niedergelegt. Der Streik muss fair betrieben werden und darf nicht über das notwendige Maß hinaus gehen, d.h. der Streik darf z.B. nicht auf Existenzvernichtung gerichtet sein, Notdienste müssen gewährt werden, Streikbrecher dürfen nicht behindert werden.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um einen rechtswidrigen Streik, der auch als wilder Streik bezeichnet wird; und somit um bloße Arbeitsverweigerung. Der Arbeitgeber kann dagegen mit Abmahnung oder Kündigung vorgehen. Der Arbeitnehmer kann sich u.U. sogar schadensersatzpflichtig machen. Eine Gewerkschaft kann einen solchen wilden Streik nachträglich übernehmen und damit rechtmäßig machen.

Rechtswidrig sind neben dem wilden Streik auch der politische Streik, der sich auf die Durchsetzung politischer Ziele, z.B. Erlass neuer Arbeitsgesetze bezieht und der Sympathie- bzw. Solidaritätsstreik, der der Unterstützung anderer Arbeitnehmer im Arbeitskampf dient.

Das Streikrecht gilt nicht für Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichtsrat oder Vorstand sitzen. Auch Beamte haben kein Streikrecht.

Während eines Streiks haben die streikenden Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entlohnung. Gewerkschaftsmitgliedern wird oft ein sogenanntes Streikgeld als Ausgleich für die entfallene Vergütung gezahlt.

Haben auch Sie eine Frage in Bezug auf das Thema Streik? Zögern Sie nicht und wählen Sie gleich jetzt die Nummer der “Hotline Streik”.

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