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Wichtige Themenfelder zum Mutterschutz

  • Erziehungsurlaub
  • Mutterschaftsversicherung
  • Arbeitsschutz
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Sie sind vor kurzem Mutter geworden und nun beschäftigen Sie einige Fragen rund um das Thema Mutterschutz? Wenden Sie sich an einen kompetenten Ansprechpartner und klären Sie Ihr Anliegen schnellstmöglich. Rufen Sie hierfür am besten sofort die Nummer der Anwaltshotline Mutterschutz an.

In Deutschland sind die maßgeblichen Vorschriften für den Mutterschutz im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter, auch Mutterschutzgesetz (MuSchG), festgehalten.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber beim Mutterschutz?

Der Arbeitgeber hat beim Mutterschutz verschiedene Pflichten zu erfüllen. Er muss die werdende oder stillende Mutter vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz schützen, indem er die Arbeitsbedingungen anpasst oder ihr einen anderen geeigneten Arbeitsplatz anbietet. Der Arbeitgeber darf die Mutter nicht kündigen, außer in Ausnahmefällen, die nichts mit dem Mutterschutz zu tun haben. Er muss der Mutter die Möglichkeit geben, ihre ärztlichen Untersuchungen während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Er muss der Mutter auch die gesetzlichen Mutterschutzfristen einhalten, in denen sie nicht arbeiten darf.

Was sagt das Mutterschutzgesetz aus?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist ein Gesetz, das die Rechte und den Schutz von schwangeren und stillenden Frauen im Arbeitsleben regelt. Es soll verhindern, dass die Mutter oder das Kind durch die Arbeit gefährdet oder benachteiligt werden. Das Gesetz enthält unter anderem Regelungen zu den Schutzfristen vor und nach der Geburt, zum Kündigungsschutz, zum Beschäftigungsverbot, zur Arbeitszeitgestaltung, zum Mutterschaftsgeld und zum Elternzeitanspruch.

Ist Mutterschutz ein ruhendes Arbeitsverhältnis?

Mutterschutz ist kein ruhendes Arbeitsverhältnis, sondern ein besonderer Schutzstatus für die Mutter und das Kind. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin, auch wenn die Mutter nicht arbeiten darf oder kann. Die Mutter hat weiterhin Anspruch auf ihren Arbeitsplatz, auf ihr Gehalt oder das Mutterschaftsgeld und auf alle anderen arbeitsrechtlichen Leistungen. Sie muss aber auch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen, soweit sie mit dem Mutterschutz vereinbar sind.

Wie lange muss der Arbeitgeber bei Mutterschutz zahlen?

Der Arbeitgeber muss bei Mutterschutz nur dann zahlen, wenn die Mutter ein Beschäftigungsverbot hat, das vom Arzt ausgestellt wurde. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das volle Gehalt weiterzahlen, bis das Beschäftigungsverbot endet oder die Schutzfrist beginnt. Die Schutzfrist ist die Zeit, in der die Mutter gesetzlich nicht arbeiten darf, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt). In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt mehr, sondern nur noch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Wer zahlt die 8 Wochen nach der Geburt?

Die 8 Wochen nach der Geburt gehören zur Schutzfrist, in der die Mutter gesetzlich nicht arbeiten darf. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld, das 13 Euro pro Tag beträgt. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der den Unterschied zwischen dem Nettoeinkommen vor der Schwangerschaft und dem Mutterschaftsgeld ausgleicht. Der Zuschuss ist jedoch auf höchstens 13 Euro pro Tag begrenzt.

Kann mein Arbeitgeber den Mutterschutz ablehnen?

Nein, der Arbeitgeber kann den Mutterschutz nicht ablehnen. Der Mutterschutz ist ein gesetzlicher Anspruch für jede schwangere oder stillende Frau, der vom Arbeitgeber nicht verweigert werden kann. Der Arbeitgeber muss den Mutterschutz respektieren und alle Pflichten erfüllen, die sich daraus ergeben. Wenn der Arbeitgeber den Mutterschutz missachtet oder behindert, kann er sich strafbar machen oder schadensersatzpflichtig werden.

Wann muss ich den Schutz beantragen?

Sie müssen den Schutz nicht beantragen, sondern nur anzeigen. Das heißt, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass Sie schwanger sind und wann Ihr voraussichtlicher Entbindungstermin ist. Sie müssen ihm auch eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen. Sie können die Anzeige mündlich oder schriftlich machen, aber es empfiehlt sich, sie schriftlich zu machen, um Missverständnisse zu vermeiden. Weiterhin müssen Sie die Anzeige spätestens vier Wochen vor Beginn der Schutzfrist machen, also spätestens zehn Wochen vor dem Entbindungstermin.

Was darf man im Mutterschutz nicht machen?

Im Mutterschutz darf man nicht alles machen, was man sonst im Arbeitsleben machen darf. Es gibt einige Einschränkungen und Verbote, die zum Schutz der Mutter und des Kindes dienen. Zum Beispiel darf man im Mutterschutz nicht arbeiten, wenn es die Schutzfrist oder ein Beschäftigungsverbot verbietet. Man darf auch nicht arbeiten, wenn es die Gesundheit oder das Wohl der Mutter oder des Kindes gefährdet. Weiterhin darf man auch nicht an bestimmten gefährlichen oder belastenden Tätigkeiten teilnehmen, wie zum Beispiel Akkordarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Überstunden oder Heimarbeit. Man darf auch nicht an bestimmten Orten arbeiten, wie zum Beispiel in Räumen mit erhöhter Strahlenbelastung, Lärm oder Hitze.