Bei einer längeren Entfernung zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz ist es unter Umständen von Vorteil, einen zweiten Wohnsitz einzurichten, um nicht jeden Tag unnötig viel Zeit im Auto oder Zug zu verbringen. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie beruflich erforderlich ist.

Ob dieser Umstand auch bei einem Arbeitsweg von einer Stunde zutrifft, hatte das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden.

Klägerin will Zweitwohnung steuerlich geltend machen

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin arbeitet und lebt in Hamburg. Ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Umland der Hansestadt bei ihrem Lebensgefährten. Ihre ehemalige Singlewohnung gab sie nicht auf, da diese verkehrstechnisch günstig an ihren Arbeitsplatz angebunden ist. Nach ihren Angaben verbringt sie drei bis vier Nächte dort und wollte sich nun die Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich anrechnen lassen.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Fahrtzeiten von einer Stunde durchaus zumutbar und in Ballungszentren üblich sind, was eine Zweitwohnung nicht zwingend erforderlich mache. Die Klage der Arbeitnehmerin wurde deswegen vom 2. Senat zurückgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine doppelte Haushaltsführung nur gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Ortes hat, an dem er beschäftigt ist und eine Zweitwohnung benötigt, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen.

Mit Beschäftigungsort ist neben der Gemeinde auch das Einzugsgebiet zu verstehen. In Großstädten zählt dazu auch der sogenannte „Speckgürtel“. Fahrtzeiten zur Arbeit von rund einer Stunde sind in diesen Gebieten üblich und durchaus zumutbar. Da der Hauptwohnsitz der Klägerin nicht außerhalb des Beschäftigungsortes liegt, sich nur knapp 36 Kilometer von ihrem Arbeitsort entfernt befindet und die Fahrzeit in der Regel nicht mehr als eine Stunde Zeit in Anspruch nimmt, könne sie keine Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Zweifel an finanzieller Beteiligung

Der Senat hegte des Weiteren Zweifel daran, dass die Klägerin im angegeben Hauptwohnsitz überhaupt einen eigenen Hausstand hat und die Haushaltsführung mitbestimmt, das heißt, sich finanziell beteiligt. Die Zweifel gehen in diesem Fall zu Lasten des Steuerpflichtigen, da er die steuermindernden Umstände, die er anrechnen lassen möchte, zweifelsfrei nachweisen muss.

  • Quelle: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.10.2014 – 2 K 113/14 –